Diese Anordnung ist ab dem Tag nach der Verkündung anzuwenden. Von diesem Zeitpunkt an ist die Anordnung zur Durchführung des
Bundesdisziplinargesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 23. November 2001 (BGBl. I S. 3572) nicht mehr anzuwenden; die Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 1. Februar 2002 (BGBl. I S. 679) ist von diesem Zeitpunkt an nicht mehr anzuwenden, soweit darin Regelungen für Beamtinnen oder Beamte der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und des Bundesarbeitsgerichts getroffen werden.