Nach §
33 Abs. 5, §
34 Abs. 2 Satz 2, §
42 Abs. 1 Satz 2 und §
84 des
Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) wird angeordnet:
Dienstvorgesetzte im Sinne des
Bundesdisziplinargesetzes sind außer der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
- 1.
- die Präsidentin und Professorin oder der Präsident und Professor der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt,
- 2.
- die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,
- 3.
- die Direktorin oder der Direktor der Bundesagentur für Außenwirtschaft,
- 4.
- die Präsidentin und Professorin oder der Präsident und Professor der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,
- 5.
- die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskartellamtes,
- 6.
- die Präsidentin und Professorin oder der Präsident und Professor der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe,
- 7.
- die Präsidentin oder der Präsident der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post,
- 8.
- die Präsidentin und Professorin oder der Präsident und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin,
- 9.
- die Präsidentin oder der Präsident des Bundesarbeitsgerichts
jeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich.
Die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung von Dienstbezügen nach §
33 Abs. 3 Nr. 1 des
Bundesdisziplinargesetzes wird gemäß §
33 Abs. 5 des
Bundesdisziplinargesetzes auf die in Abschnitt I Nr. 1 bis 9 genannten Dienstvorgesetzten übertragen.
Die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach §
34 Abs. 2 Satz 1 des
Bundesdisziplinargesetzes gegen Beamtinnen oder Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15 der Bundesbesoldungsordnung A (
Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) wird gemäß §
34 Abs. 2 Satz 2 des
Bundesdisziplinargesetzes auf die in Abschnitt I Nr. 1 bis 9 genannten Dienstvorgesetzten übertragen.
Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden im Sinne des §
42 Abs. 1 des
Bundesdisziplinargesetzes und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen, die ihren Ursprung im
Bundesdisziplinargesetz haben, richtet sich nach den Abschnitten I und II der Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 7. August 2003 (BGBl. I S. 1686)
Die Disziplinarbefugnis für Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte nach §
84 Satz 1 des
Bundesdisziplinargesetzes wird auf die in Abschnitt I Nr. 1 bis 9 genannten Dienstvorgesetzten übertragen. Ausgenommen davon sind frühere Behördenleiterinnen oder Behördenleiter.
Die Regelungen in den Abschnitten I bis V sowie in Abschnitt VII Satz 3 werden hinsichtlich des Bundesarbeitsgerichts nach §
40 Abs. 2 Satz 2 des
Arbeitsgerichtsgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz getroffen.
Diese Anordnung ist ab dem Tag nach der Verkündung anzuwenden. Von diesem Zeitpunkt an ist die Anordnung zur Durchführung des
Bundesdisziplinargesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 23. November 2001 (BGBl. I S. 3572) nicht mehr anzuwenden; die Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 1. Februar 2002 (BGBl. I S. 679) ist von diesem Zeitpunkt an nicht mehr anzuwenden, soweit darin Regelungen für Beamtinnen oder Beamte der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und des Bundesarbeitsgerichts getroffen werden.