§ 175 Erstattungsansprüche der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
Erleiden vorübergehend für ein landwirtschaftliches Unternehmen Tätige einen Versicherungsfall und ist für ihre hauptberufliche Tätigkeit ein anderer Unfallversicherungsträger als die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig, erstattet dieser der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft die Leistungen, die über das hinausgehen, was mit gleichen Arbeiten dauernd in der Landwirtschaft Beschäftigte zu beanspruchen haben.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenLSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG)
G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Artikel 3 LSV-NOG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ... durch das Wort „Berufsgenossenschaft" ersetzt. h) Die Angabe zu § 175 wird wie folgt gefasst: „§ 175 Erstattungsansprüche der ... h) Die Angabe zu § 175 wird wie folgt gefasst: „§ 175 Erstattungsansprüche der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft". i) In ... gestrichen. b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. 24. § 175 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...
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