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Änderung § 169 SGB VII vom 28.12.2007

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie des SGB VII

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§ 169 SGB VII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 169 SGB VII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 169 Beitragseinzug bei der See-Berufsgenossenschaft


(Text neue Fassung)

§ 169 Erhebung von Säumniszuschlägen


vorherige Änderung

Die Satzung der See-Berufsgenossenschaft kann bestimmen, daß die Beiträge für die in § 176 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Fünften Buches genannten Seeleute zusammen mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen von der See-Krankenkasse eingezogen werden; die Satzung kann das Verfahren regeln.



1 Ein Säumniszuschlag nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches ist nicht zu erheben, wenn

1. dieser einen Betrag
von 5 Euro unterschreitet oder

2. ein Säumnis bis zu drei Tagen vorliegt.

2 Dies gilt nicht für
die landwirtschaftliche Unfallversicherung.