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Artikel 8 - 8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)

Artikel 8 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 SGB VII § 3, § 44, § 136a, § 149, § 150, § 169, § 171, § 172, § 172a, § 172b, § 172c, § 193, § 195, mWv. 1. Januar 2024 § 2, § 6, § 111, § 136a

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 169 wird wie folgt gefasst:

§ 169 Erhebung von Säumniszuschlägen".

b)
Die Angabe zu § 171 wird wie folgt gefasst:

§ 171 (weggefallen)".

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024

2.
In § 2 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c wird das Wort „Personenhandelsgesellschaften" durch die Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaften" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
In § 3 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe „§ 2 Absatz 3 Satz 4" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024

4.
In § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „Personenhandelsgesellschaften" durch die Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaften" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


5.
§ 44 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe durch andere bedürfen, wird Pflegegeld gezahlt, eine Pflegekraft gestellt oder Heimpflege erbracht."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024

6.
§ 111 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Personengesellschaft des Handelsrechts" durch die Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaft" ersetzt.

b)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Das Gleiche gilt für Mitglieder des Vorstandes eines nicht rechtsfähigen Vereins mit der Maßgabe, dass sich die Haftung auf das Vereinsvermögen beschränkt."

7.
§ 136a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 5 werden nach dem Wort „Daten" die Wörter „, einschließlich aller dem Unternehmen zuzuordnenden Betriebsnummern," eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Die Sätze 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

„Die Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand haben zur Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben Zugriff auf dieses Dateisystem; dies gilt auch für die Arbeitsschutzbehörden der Länder, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 21 Absatz 3a des Arbeitsschutzgesetzes erforderlich ist. Die Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand führen die Unternehmer- und Unternehmensnummern ihrer Mitglieder jeweils in einem gesonderten Mitgliederdateisystem."

8.
Dem § 149 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der Stellenplan für die Planstellen der Beamtinnen und Beamten bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde."

9.
In § 150 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „gelten" durch das Wort „gilt" ersetzt und wird die Angabe „sowie § 116a" gestrichen.

10.
§ 169 wird wie folgt gefasst:

§ 169 Erhebung von Säumniszuschlägen

Ein Säumniszuschlag nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches ist nicht zu erheben, wenn

1.
dieser einen Betrag von 5 Euro unterschreitet oder

2.
ein Säumnis bis zu drei Tagen vorliegt.

Dies gilt nicht für die landwirtschaftliche Unfallversicherung."

11.
§ 171 wird aufgehoben.

12.
§ 172 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Betriebsmittel dürfen die Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres nicht übersteigen."

13.
§ 172a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Unfallversicherungsträger bilden die Rücklage über die in § 82 des Vierten Buches genannte Zweckbestimmung hinaus auch zur Beitragsstabilisierung."

14.
§ 172b wird wie folgt gefasst:

§ 172b Verwaltungsvermögen

Mittel für den Erwerb, die Errichtung, die Erweiterung und den Umbau von Immobilien der Eigenbetriebe sowie der durch Beteiligungen oder Darlehen geförderten Einrichtungen der Unfallversicherungsträger oder anderer Träger dürfen über die in § 82a des Vierten Buches geregelten Voraussetzungen hinaus nur aufgewendet werden, wenn diese Vorhaben auch unter Berücksichtigung des Gesamtbedarfs aller Unfallversicherungsträger erforderlich sind."

15.
§ 172c Absatz 1a wird aufgehoben.

16.
§ 193 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bei Unfällen der nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a und d Versicherten hat der Träger der Einrichtung, in der die stationäre oder teilstationäre Behandlung, die stationären, teilstationären oder ambulanten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Prävention erbracht werden, die Unfälle anzuzeigen."

17.
In § 195 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Anschrift" die Wörter „, den Geburtsnamen und das Geburtsdatum" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 8 8. SGB IV-ÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 8. SGB IV-ÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 8. SGB IV-ÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 34 8. SGB IV-ÄndG Inkrafttreten
... 1 Buchstabe c, Nummer 1b Buchstabe c, Nummer 3, 5 und 7, Artikel 6 Nummer 7, Artikel 7 Nummer 16, Artikel 8 Nummer 2, 4, 6 und 7 Buchstabe a und Artikel 28 Nummer 3 und 4 treten am 1. Januar 2024 in Kraft. (5) Artikel 22 Nummer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)
G. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 155; zuletzt geändert durch Artikel 8w G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 8 PUEG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759 ) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2" ...