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Änderung § 183a SGB VII vom 01.01.2008

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§ 183a SGB VII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 183a SGB VII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 183a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 183a Rechenschaft über die Verwendung der Mittel


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Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft hat in ihrer Mitgliederzeitschrift und vergleichbaren elektronischen Medien in hervorgehobener Weise und gebotener Ausführlichkeit jährlich über die Verwendung ihrer Mittel im Vorjahr Rechenschaft abzulegen und dort zugleich ihre Verwaltungsausgaben gesondert auch als Anteil des Hebesatzes oder des Beitrages auszuweisen.