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Änderung § 221 SGB VII vom 01.01.2008

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§ 221 SGB VII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 221 SGB VII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 221 Sondervorschriften für die landwirtschaftliche Unfallversicherung


(Text neue Fassung)

§ 221 Besondere Vorschriften für die landwirtschaftliche Unfallversicherung


vorherige Änderung

Für Leistungen nach § 54 findet § 54 Abs. 3 Satz 2 keine Anwendung, wenn die Antragstellung oder, wenn den Leistungen kein Antrag vorausging, die Inanspruchnahme vor dem 1. Januar 2006 erfolgt ist. § 72 Abs. 4 in der ab 30. März 2005 geltenden Fassung ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind. § 93 Abs. 5 und 6 in der ab 30. März 2005 geltenden Fassung ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, die nach dem 29. März 2005 eingetreten sind.



(1) (aufgehoben)

(2)
§ 80a ist nur auf Versicherungsfälle anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2007 eingetreten sind.


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