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Änderung § 171 SGB VII vom 01.01.2010

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§ 171 SGB VII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 171 SGB VII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 171 Betriebsmittel


(Text neue Fassung)

§ 171 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Betriebsmittel dürfen den eineinhalbfachen Betrag der Aufwendungen des abgelaufenen Kalenderjahres nicht übersteigen; die Satzung kann diesen Betrag auf den zweifachen Betrag erhöhen.