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Änderung § 172b SGB VII vom 01.01.2010

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§ 172b SGB VII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 172b SGB VII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
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§ 172b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 172b Verwaltungsvermögen


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Mittel für den Erwerb, die Errichtung, die Erweiterung und den Umbau von Immobilien der Eigenbetriebe sowie der durch Beteiligungen oder Darlehen geförderten Einrichtungen der Unfallversicherungsträger oder anderer Träger dürfen über die in § 82a des Vierten Buches geregelten Voraussetzungen hinaus nur aufgewendet werden, wenn diese Vorhaben auch unter Berücksichtigung des Gesamtbedarfs aller Unfallversicherungsträger erforderlich sind.