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Änderung § 221a SGB VII vom 08.09.2015

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§ 221a SGB VII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 221a SGB VII n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 11b G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 221a Besondere Abfindungen in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung


(Text neue Fassung)

§ 221a Verarbeitung von Daten durch die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft


vorherige Änderung

(1) Versicherte, die gegen eine landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Anspruch auf eine Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 50 vom Hundert haben, sollen in den Jahren 2008 und 2009 auf ihren Antrag im Wege besonderer Abfindungen im Rahmen der nach den Absätzen 2 und 3 zur Verfügung stehenden Mittel mit einem dem Kapitalwert der Rente nach Absatz 4 entsprechenden Betrag abgefunden werden. Für Versicherte, die Anspruch auf mehrere Renten haben, gilt Satz 1, wenn die Summe der festgestellten Vomhundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit die Zahl 50 nicht erreicht. Im Übrigen sind § 76 Abs. 2 und 3 und § 77 entsprechend anzuwenden. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung einer besonderen Abfindung nach Satz 1 vor, ist eine Bewilligung von Abfindungen nach den §§ 76 und 78 ausgeschlossen.

(2) Für
die Bewilligung der besonderen Abfindungen leistet der Bund in den Jahren 2008 und 2009 nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel einen zweckgebundenen Zuschuss bis zu einer Höhe von jährlich 200 Millionen Euro; soweit die bewilligten Mittel im Jahr 2008 nicht in Anspruch genommen wurden, erhöht sich der Betrag für das Jahr 2009 entsprechend. Diese Mittel des Bundes werden an den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ausgezahlt, der sie nach besonderer Anforderung an die einzelnen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften weiterleitet. Das Nähere zur Auszahlung und Verwendung der Bundesmittel wird durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen geregelt.

(3) Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften können Bundeszuschüsse
nach Absatz 2 nur in Anspruch nehmen, wenn sie für die besonderen Abfindungen aus eigenen Mitteln einen weiteren Betrag in Höhe von 62,5 vom Hundert der auf sie entfallenden Bundeszuschüsse bereitstellen.

(4) Der Kapitalwert für die Berechnung
der besonderen Abfindungen richtet sich nach folgender Tabelle:


Alter
der Versicherten
zum Zeitpunkt
der Abfindung | Kapitalwert

unter 25 | 20,5

25 bis unter 30 | 19,7

30 bis unter 35 | 18,8

35 bis unter 40 | 17,7

40 bis unter 45 | 16,5

45 bis unter 50 | 15,1

50 bis unter 55 | 13,5

55 bis unter 60 | 11,8

60 bis unter 65 | 10,0

65 bis unter 70 | 8,2

70 bis unter 75 | 6,5

75 bis unter 80 | 5,0

80 bis unter 85 | 3,8

85 bis unter 90 | 2,9

90 bis unter 95 | 2,2

95
und mehr | 1,6



(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (§ 114 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) darf die bei ihr gespeicherten Namen, Anschriften und Bankverbindungen von Unternehmern nach § 136 Absatz 3 Nummer 1, die zur Beitragsberechnung nach § 182 vorliegenden Berechnungsgrundlagen sowie die von den zuständigen Behörden in den Ländern übermittelten Daten nach § 197 Absatz 4 Satz 1 und Satz 4 zur Durchführung der ihr übertragenen Aufgabe zur Gewährung einer Beihilfe im Rahmen einer außergewöhnlichen Maßnahme zur Marktstützung im Sinne der §§ 9b, 9c und 9d des Marktorganisationsgesetzes verarbeiten, soweit dies zur Durchführung oder Kontrolle der Beihilfegewährung erforderlich ist.

(2) 1 Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft darf der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung einmalig bis zum 31. Dezember 2022 die bei ihr gespeicherten

1. Namen und Anschriften von Unternehmern
nach § 136 Absatz 3 Nummer 1,

2. deren Mitgliedsnummer,

3.
die Art der betriebenen landwirtschaftlichen Nutzung,

4.
die zum 22. März 2022 erfasste Anbaufläche oder Tierzahl

unter den
Voraussetzungen des Satzes 2 zum Zweck der Gewährung einer Beihilfe aus dem Bundeshaushalt übermitteln. 2 Die Übermittlung ist nur zulässig, sofern die Unternehmer nach der vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Rahmen der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 22. April 2022 (BAnz AT 27.04.2022 B2) erlassenen Richtlinie dem Grunde nach beihilfeberechtigt sind und nicht bereits eine Anpassungsbeihilfe in Durchführung der in Absatz 1 genannten Aufgabe erhalten haben.

(3) 1 Die Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung

1. darf den Datenbestand
nach Absatz 2 verarbeiten, soweit dies zur Durchführung oder Kontrolle der Beihilfegewährung auf Grundlage der Kleinbeihilfenregelung erforderlich ist, und

2. hat diesen Datenbestand unmittelbar
nach dem rechtskräftigen Abschluss der Beihilfeverfahren zu löschen.

2 Das Nähere zum Verfahren
der Datenübermittlung nach Absatz 2 und zur Erstattung der Kosten ist in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zu regeln.

(heute geltende Fassung)