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Änderung § 27 SGB VII vom 01.01.2018

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§ 27 SGB VII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 27 SGB VII n.F. (neue Fassung)
in der am 26.03.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 27 Umfang der Heilbehandlung


(Text neue Fassung)

§ 27 Umfang der Heilbehandlung, Anschluss an die Telematikinfrastruktur


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Heilbehandlung umfaßt insbesondere



(1) 1 Die Heilbehandlung umfaßt insbesondere

(Textabschnitt unverändert)

1. Erstversorgung,

2. ärztliche Behandlung,

3. zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,

4. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,

5. häusliche Krankenpflege,

6. Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen,

vorherige Änderung

7. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 7 und Abs. 3 des Neunten Buches.



7. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 7 und Abs. 3 des Neunten Buches.

2 Für die an der Heilbehandlung nach Satz 1 beteiligten Ärzte, Zahnärzte, Einrichtungen und sonstigen Leistungserbringer, die Leistungen für die gesetzliche Unfallversicherung erbringen und für die aufgrund der Regelungen des Fünften Buches noch keine Möglichkeit zur Anbindung an die Telematikinfrastruktur besteht, gilt eine Pflicht zur Anbindung ab dem 1. Januar 2027. 3 Satz 2 gilt ebenso für die Verpflichtung zur Empfangsbereitschaft elektronischer Briefe nach § 295 Absatz 1c des Fünften Buches. 4 Zum Ausgleich der in § 376 des Fünften Buches genannten Ausstattungs- und Betriebskosten erhalten die in Satz 2 genannten Leistungserbringer die in der jeweils geltenden Fassung der Vereinbarung nach § 378 Absatz 2 des Fünften Buches für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer vereinbarten Erstattungen von der gesetzlichen Unfallversicherung.

(1a) Sofern bei der Erbringung von Leistungen nach Absatz 1 telemedizinische Verfahren angewandt werden, sollen diese die nach den §§ 364 bis 368 des Fünften Buches festgelegten Anforderungen erfüllen.


(2) In den Fällen des § 8 Abs. 3 wird ein beschädigtes oder verlorengegangenes Hilfsmittel wiederhergestellt oder erneuert.

(3) Während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung wird Heilbehandlung erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.




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