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Änderung § 39 SGB VII vom 01.01.2018

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§ 39 SGB VII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 39 SGB VII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 39 Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen


(Text neue Fassung)

§ 39 Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen


vorherige Änderung

(1) Neben den in § 44 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 sowie in den §§ 53 und 54 des Neunten Buches genannten Leistungen umfassen die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und die ergänzenden Leistungen



(1) Neben den in § 64 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 sowie in den §§ 73 und 74 des Neunten Buches genannten Leistungen umfassen die Leistungen zur Sozialen Teilhabe und die ergänzenden Leistungen

(Textabschnitt unverändert)

1. Kraftfahrzeughilfe,

2. sonstige Leistungen zur Erreichung und zur Sicherstellung des Erfolges der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe.

(2) Zum Ausgleich besonderer Härten kann den Versicherten oder deren Angehörigen eine besondere Unterstützung gewährt werden.