Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 85 SGB VII vom 01.01.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 7 7. SGBIVuaÄndG am 1. Januar 2021 und Änderungshistorie des SGB VII

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 85 SGB VII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 85 SGB VII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248, 2112

(Textabschnitt unverändert)

§ 85 Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Jahresarbeitsverdienst beträgt mindestens

1. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, 40 vom Hundert,

2.
für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 18. Lebensjahr vollendet haben, 60 vom Hundert

der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. 2 Satz 1 findet keine Anwendung auf Versicherte nach § 3 Abs. 1 Nr. 3.

(Text neue Fassung)

(1) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens 60 Prozent der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße.

(1a) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt mindestens:

1. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das sechste Lebensjahr nicht vollendet haben, 25 Prozent,

2. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das sechste, aber nicht das 15. Lebensjahr vollendet haben, 33 1/3 Prozent,

3. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das
15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, 40 Prozent,

4.
für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 25., aber noch nicht das 30. Lebensjahr vollendet haben, 75 Prozent

der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße.

(1b) Die Absätze
1 und 1a finden keine Anwendung auf Versicherte nach § 3 Absatz 1 Nummer 3.

(2) 1 Der Jahresarbeitsverdienst beträgt höchstens das Zweifache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. 2 Die Satzung kann eine höhere Obergrenze bestimmen.