Änderung § 86 SGB VII vom 01.01.2021

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§ 86 SGB VII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 86 SGB VII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248, 2112

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 86 Jahresarbeitsverdienst für Kinder


(Text neue Fassung)

§ 86 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Jahresarbeitsverdienst beträgt

1. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das sechste Lebensjahr nicht vollendet haben, 25 vom Hundert,

2. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das sechste, aber nicht das 15. Lebensjahr vollendet haben, 33 1/3 vom Hundert

der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße.



 



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