§ 86 SGB VII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 86 SGB VII n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248, 2112 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 86 Jahresarbeitsverdienst für Kinder | (Text neue Fassung)§ 86 (aufgehoben) |
Der Jahresarbeitsverdienst beträgt 1. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das sechste Lebensjahr nicht vollendet haben, 25 vom Hundert, 2. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das sechste, aber nicht das 15. Lebensjahr vollendet haben, 33 1/3 vom Hundert der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. |