Änderung § 184c SGB VII vom 01.01.2010

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§ 184c SGB VII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 184c SGB VII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2984; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 184c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 184c Gemeinsame Tragung der Rentenlasten


vorherige Änderung

 


Jede Berufsgenossenschaft trägt jährlich Rentenlasten in Höhe des Zweifachen ihrer Neurenten. Soweit die Rentenlasten die nach Satz 1 zu tragenden Lasten übersteigen, tragen die Berufsgenossenschaften den übersteigenden Betrag nach dem Verhältnis ihrer beitragsbelastbaren Flächenwerte gemeinsam.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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