§ 194 SGB VII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.08.2010 geltenden Fassung | § 194 SGB VII n.F. (neue Fassung) in der am 11.08.2010 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 05.08.2010 BGBl. I S. 1127 |
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(Textabschnitt unverändert) § 194 Meldepflicht der Eigentümer von Seeschiffen | |
(Text alte Fassung) Die Seeschiffe, die unter der Bundesflagge in Dienst gestellt werden sollen, haben die Eigentümer bereits nach ihrem Erwerb oder bei Beginn ihres Baus der See-Berufsgenossenschaft zu melden. | (Text neue Fassung) Die Seeschiffe, die unter der Bundesflagge in Dienst gestellt werden sollen, haben die Eigentümer bereits nach ihrem Erwerb oder bei Beginn ihres Baus der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft zu melden. |