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Änderung § 125 SGB VII vom 01.01.1997
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§ 125 SGB VII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.1997 geltenden Fassung | § 125 SGB VII n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.1997 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583 |
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(Textabschnitt unverändert) § 125 Zuständigkeit der Unfallversicherung Bund und Bahn | |
(1) Die Unfallversicherung Bund und Bahn ist zuständig 1. für die Unternehmen des Bundes, 2. für die Bundesagentur für Arbeit und für Personen, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe a versichert sind, 3. für die Betriebskrankenkassen der Dienstbetriebe des Bundes, | |
(Text alte Fassung) 4. für Personen, die im Zivilschutz tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen im Zivilschutz teilnehmen, es sei denn, es ergibt sich eine Zuständigkeit nach den Vorschriften für die Unfallversicherungsträger im Landes- und im kommunalen Bereich, | (Text neue Fassung) 4. für Personen, die im Zivilschutz tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, im Zivilschutz teilnehmen, es sei denn, es ergibt sich eine Zuständigkeit nach den Vorschriften für die Unfallversicherungsträger im Landes- und im kommunalen Bereich, |
5. für die in den Gemeinschaften des Deutschen Roten Kreuzes ehrenamtlich Tätigen sowie für sonstige beim Deutschen Roten Kreuz mit Ausnahme der Unternehmen des Gesundheitswesens und der Wohlfahrtspflege Tätige, 6. für Personen, die a) nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a versichert sind, b) nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b versichert sind, 7. für Personen, die nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 versichert sind, wenn es sich um eine Vertretung des Bundes handelt, 8. für Personen, die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 versichert sind, 9. für Personen, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind. (2) Die Unfallversicherung Bund und Bahn ist auch zuständig 1. für das Bundeseisenbahnvermögen, 2. für die Deutsche Bahn AG und für die aus der Gesellschaft gemäß § 2 Absatz 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Aktiengesellschaften, 3. für die Unternehmen, a) die gemäß § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 2 ausgegliedert worden sind, b) die von den in Nummer 2 genannten Unternehmen überwiegend beherrscht werden und c) die unmittelbar und überwiegend Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen oder Eisenbahninfrastruktur betreiben oder diesen Zwecken wie Hilfsunternehmen dienen, 4. für die Bahnversicherungsträger und die in der Anlage zu § 15 Absatz 2 des Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378; 1994 I S. 2439) aufgeführten betrieblichen Sozialeinrichtungen und der Selbsthilfeeinrichtungen mit Ausnahme der in der Anlage unter B Nummer 6 genannten Einrichtungen sowie für die der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten dienenden Einrichtungen, 5. für Magnetschwebebahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs. (3) 1 Der Bund kann für einzelne Unternehmen der sonst zuständigen Berufsgenossenschaft beitreten. 2 Er kann zum Ende eines Kalenderjahres aus der Berufsgenossenschaft austreten. 3 Über den Eintritt und den Austritt entscheidet das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen. (4) 1 Der Bund kann ein Unternehmen, das in selbständiger Rechtsform betrieben wird, aus der Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft in die Zuständigkeit der Unfallversicherung Bund und Bahn übernehmen, wenn er an dem Unternehmen überwiegend beteiligt ist oder auf seine Organe einen ausschlaggebenden Einfluß hat. 2 Unternehmen, die erwerbswirtschaftlich betrieben werden, sollen nicht übernommen werden. 3 Die Übernahme kann widerrufen werden; die Übernahme ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr vorliegen. 4 Für die Übernahme und den Widerruf gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend. 5 Die Übernahme wird mit Beginn des folgenden, der Widerruf zum Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam. 6 Abweichend von Satz 5 wird die Übernahme, die im Kalenderjahr der Gründung eines Unternehmens erklärt wird, mit Beginn des Unternehmens wirksam. |
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