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Synopse aller Änderungen des SGB VII am 01.01.2015
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2015 durch Artikel 5 des BUK-NOG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGB VII.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SGB VII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | SGB VII n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; 2014 BGBl. I S. 1311 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erstes Kapitel Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall Erster Abschnitt Aufgaben der Unfallversicherung § 1 Prävention, Rehabilitation, Entschädigung Zweiter Abschnitt Versicherter Personenkreis § 2 Versicherung kraft Gesetzes § 3 Versicherung kraft Satzung § 4 Versicherungsfreiheit § 5 Versicherungsbefreiung § 6 Freiwillige Versicherung Dritter Abschnitt Versicherungsfall § 7 Begriff § 8 Arbeitsunfall § 9 Berufskrankheit § 10 Erweiterung in der See- und Binnenschiffahrt § 11 Mittelbare Folgen eines Versicherungsfalls § 12 Versicherungsfall einer Leibesfrucht § 12a Gesundheitsschaden im Zusammenhang mit der Spende von Blut oder körpereigenen Organen, Organteilen oder Gewebe § 13 Sachschäden bei Hilfeleistungen Zweites Kapitel Prävention § 14 Grundsatz § 15 Unfallverhütungsvorschriften § 16 Geltung bei Zuständigkeit anderer Unfallversicherungsträger und für ausländische Unternehmen § 17 Überwachung und Beratung § 18 Aufsichtspersonen § 19 Befugnisse der Aufsichtspersonen § 20 Zusammenarbeit mit Dritten § 21 Verantwortung des Unternehmers, Mitwirkung der Versicherten § 22 Sicherheitsbeauftragte § 23 Aus- und Fortbildung § 24 Überbetrieblicher arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Dienst § 25 Bericht gegenüber dem Bundestag Drittes Kapitel Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls Erster Abschnitt Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen Erster Unterabschnitt Anspruch und Leistungsarten § 26 Grundsatz Zweiter Unterabschnitt Heilbehandlung § 27 Umfang der Heilbehandlung § 28 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung § 29 Arznei- und Verbandmittel § 30 Heilmittel § 31 Hilfsmittel § 32 Häusliche Krankenpflege § 33 Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen § 34 Durchführung der Heilbehandlung Dritter Unterabschnitt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben § 35 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben §§ 36 bis 38 (weggefallen) Vierter Unterabschnitt Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen § 39 Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen § 40 Kraftfahrzeughilfe § 41 Wohnungshilfe § 42 Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten § 43 Reisekosten Fünfter Unterabschnitt Leistungen bei Pflegebedürftigkeit § 44 Pflege Sechster Unterabschnitt Geldleistungen während der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben § 45 Voraussetzungen für das Verletztengeld § 46 Beginn und Ende des Verletztengeldes § 47 Höhe des Verletztengeldes § 48 Verletztengeld bei Wiedererkrankung § 49 Übergangsgeld § 50 Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes § 51 (weggefallen) § 52 Anrechnung von Einkommen auf Verletzten- und Übergangsgeld Siebter Unterabschnitt Besondere Vorschriften für die Versicherten in der Seefahrt § 53 Vorrang der medizinischen Betreuung durch die Reeder Achter Unterabschnitt Besondere Vorschriften für die Versicherten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung § 54 Betriebs- und Haushaltshilfe § 55 Art und Form der Betriebs- und Haushaltshilfe § 55a Sonstige Ansprüche, Verletztengeld Zweiter Abschnitt Renten, Beihilfen, Abfindungen Erster Unterabschnitt Renten an Versicherte § 56 Voraussetzungen und Höhe des Rentenanspruchs § 57 Erhöhung der Rente bei Schwerverletzten § 58 Erhöhung der Rente bei Arbeitslosigkeit § 59 Höchstbetrag bei mehreren Renten § 60 Minderung bei Heimpflege § 61 Renten für Beamte und Berufssoldaten § 62 Rente als vorläufige Entschädigung Zweiter Unterabschnitt Leistungen an Hinterbliebene § 63 Leistungen bei Tod § 64 Sterbegeld und Erstattung von Überführungskosten § 65 Witwen- und Witwerrente § 66 Witwen- und Witwerrente an frühere Ehegatten; mehrere Berechtigte § 67 Voraussetzungen der Waisenrente § 68 Höhe der Waisenrente § 69 Rente an Verwandte der aufsteigenden Linie § 70 Höchstbetrag der Hinterbliebenenrenten § 71 Witwen-, Witwer- und Waisenbeihilfe Dritter Unterabschnitt Beginn, Änderung und Ende von Renten § 72 Beginn von Renten § 73 Änderungen und Ende von Renten § 74 Ausnahmeregelungen für die Änderung von Renten Vierter Unterabschnitt Abfindung § 75 Abfindung mit einer Gesamtvergütung § 76 Abfindung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 40 vom Hundert § 77 Wiederaufleben der abgefundenen Rente § 78 Abfindung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 40 vom Hundert § 79 Umfang der Abfindung § 80 Abfindung bei Wiederheirat Fünfter Unterabschnitt Besondere Vorschriften für die Versicherten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung § 80a Voraussetzungen für den Rentenanspruch, Wartezeit Dritter Abschnitt Jahresarbeitsverdienst Erster Unterabschnitt Allgemeines § 81 Jahresarbeitsverdienst als Berechnungsgrundlage Zweiter Unterabschnitt Erstmalige Festsetzung § 82 Regelberechnung § 83 Jahresarbeitsverdienst kraft Satzung § 84 Jahresarbeitsverdienst bei Berufskrankheiten § 85 Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst § 86 Jahresarbeitsverdienst für Kinder § 87 Jahresarbeitsverdienst nach billigem Ermessen § 88 Erhöhung des Jahresarbeitsverdienstes für Hinterbliebene § 89 Berücksichtigung von Anpassungen Dritter Unterabschnitt Neufestsetzung § 90 Neufestsetzung nach voraussichtlicher Schul- oder Berufsausbildung oder Altersstufen § 91 Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst, Jahresarbeitsverdienst nach billigem Ermessen bei Neufestsetzung Vierter Unterabschnitt Besondere Vorschriften für die bei der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft versicherten Seeleute und ihre Hinterbliebenen § 92 Jahresarbeitsverdienst für Seeleute Fünfter Unterabschnitt Besondere Vorschriften für die Versicherten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung und ihre Hinterbliebenen § 93 Jahresarbeitsverdienst für landwirtschaftliche Unternehmer, ihre Ehegatten und Familienangehörigen Vierter Abschnitt Mehrleistungen § 94 Mehrleistungen Fünfter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für Leistungen § 95 Anpassung von Geldleistungen § 96 Fälligkeit, Auszahlung und Berechnungsgrundsätze § 97 Leistungen ins Ausland § 98 Anrechnung anderer Leistungen § 99 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Post AG § 100 Verordnungsermächtigung § 101 Ausschluß oder Minderung von Leistungen § 102 Schriftform § 103 Zwischennachricht, Unfalluntersuchung Viertes Kapitel Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen Erster Abschnitt Beschränkung der Haftung gegenüber Versicherten, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen § 104 Beschränkung der Haftung der Unternehmer § 105 Beschränkung der Haftung anderer im Betrieb tätiger Personen § 106 Beschränkung der Haftung anderer Personen § 107 Besonderheiten in der Seefahrt § 108 Bindung der Gerichte § 109 Feststellungsberechtigung von in der Haftung beschränkten Personen Zweiter Abschnitt Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern § 110 Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern § 111 Haftung des Unternehmens § 112 Bindung der Gerichte § 113 Verjährung Fünftes Kapitel Organisation Erster Abschnitt Unfallversicherungsträger § 114 Unfallversicherungsträger | |
(Text alte Fassung) § 115 Prävention bei der Unfallkasse des Bundes | (Text neue Fassung) § 115 Prävention bei der Unfallversicherung Bund und Bahn |
§ 116 Unfallversicherungsträger im Landesbereich § 117 Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich § 118 Vereinigung von Berufsgenossenschaften § 119 (aufgehoben) § 119a (aufgehoben) § 120 Bundes- und Landesgarantie Zweiter Abschnitt Zuständigkeit Erster Unterabschnitt Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften § 121 Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften § 122 Sachliche und örtliche Zuständigkeit Zweiter Unterabschnitt Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft § 123 Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft § 124 Bestandteile des landwirtschaftlichen Unternehmens Dritter Unterabschnitt Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand | |
§ 125 Zuständigkeit der Unfallkasse des Bundes § 126 Zuständigkeit der Eisenbahn-Unfallkasse | § 125 Zuständigkeit der Unfallversicherung Bund und Bahn § 126 (aufgehoben) |
§ 127 Zuständigkeit der Unfallkasse Post und Telekom § 128 Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im Landesbereich § 129 Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich § 129a Zuständigkeit bei gemeinsamer Beteiligung von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden an Unternehmen Vierter Unterabschnitt Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit § 130 Örtliche Zuständigkeit § 131 Zuständigkeit für Hilfs- und Nebenunternehmen § 132 Zuständigkeit für Unfallversicherungsträger § 133 Zuständigkeit für Versicherte § 134 Zuständigkeit bei Berufskrankheiten § 135 Versicherung nach mehreren Vorschriften § 136 Bescheid über die Zuständigkeit, Begriff des Unternehmers § 137 Wirkung von Zuständigkeitsänderungen § 138 Unterrichtung der Versicherten § 139 Vorläufige Zuständigkeit § 139a Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung - Ausland Dritter Abschnitt Weitere Versicherungseinrichtungen § 140 Haftpflicht- und Auslandsversicherung § 141 Träger der Versicherungseinrichtungen, Aufsicht § 142 Gemeinsame Einrichtungen § 143 (weggefallen) Abschnitt 3a (aufgehoben) §§ 143a bis 143i (aufgehoben) Vierter Abschnitt Dienstrecht § 144 Dienstordnung § 145 Regelungen in der Dienstordnung § 146 Verletzung der Dienstordnung § 147 Aufstellung und Änderung der Dienstordnung § 147a Dienstbezüge der Geschäftsführer der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau | |
§ 148 Dienstrechtliche Vorschriften für die Eisenbahn-Unfallkasse | § 148 Dienstrechtliche Vorschriften für die Unfallversicherung Bund und Bahn |
§ 149 Dienstrechtliche Vorschriften für die Unfallkasse Post und Telekom | |
§ 149a Dienstrechtliche Vorschriften für die Unfallkasse des Bundes | § 149a (aufgehoben) |
Sechstes Kapitel Aufbringung der Mittel Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften Erster Unterabschnitt Beitragspflicht § 150 Beitragspflichtige § 151 Beitragserhebung bei überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Diensten Zweiter Unterabschnitt Beitragshöhe § 152 Umlage § 153 Berechnungsgrundlagen § 154 Berechnungsgrundlagen in besonderen Fällen § 155 Beiträge nach der Zahl der Versicherten § 156 Beiträge nach einem auf Arbeitsstunden aufgeteilten Arbeitsentgelt § 157 Gefahrtarif § 158 Genehmigung § 159 Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen § 160 Änderung der Veranlagung § 161 Mindestbeitrag § 162 Zuschläge, Nachlässe, Prämien § 163 Beitragszuschüsse für Küstenfischer Dritter Unterabschnitt Vorschüsse und Sicherheitsleistungen § 164 Beitragsvorschüsse und Sicherheitsleistungen Vierter Unterabschnitt Umlageverfahren § 165 Nachweise § 166 Auskunftspflicht der Unternehmer und Beitragsüberwachung § 167 Beitragsberechnung § 168 Beitragsbescheid § 169 (aufgehoben) § 170 Beitragszahlung an einen anderen Unfallversicherungsträger Fünfter Unterabschnitt Betriebsmittel, Rücklage und Verwaltungsvermögen § 171 Mittel der Unfallversicherungsträger § 172 Betriebsmittel § 172a Rücklage § 172b Verwaltungsvermögen § 172c Altersrückstellungen Sechster Unterabschnitt Zusammenlegung und Teilung der Last, Teilung der Entschädigungslast bei Berufskrankheiten, Erstattungsansprüche der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft § 173 Zusammenlegung und Teilung der Last § 174 Teilung der Entschädigungslast bei Berufskrankheiten § 175 Erstattungsansprüche der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Siebter Unterabschnitt Lastenverteilung zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften § 176 Grundsatz § 177 Begriffsbestimmungen § 178 Gemeinsame Tragung der Rentenlasten § 179 Sonderregelung bei außergewöhnlicher Belastung § 180 Freibeträge, Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht § 181 Durchführung des Ausgleichs Zweiter Abschnitt Besondere Vorschriften für die landwirtschaftliche Unfallversicherung § 182 Berechnungsgrundlagen § 183 Umlageverfahren § 183a Rechenschaft über die Verwendung der Mittel § 184 Rücklage § 184a (aufgehoben) § 184b (aufgehoben) § 184c (aufgehoben) § 184d (aufgehoben) Dritter Abschnitt Besondere Vorschriften für die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand § 185 Gemeindeunfallversicherungsverbände, Unfallkassen der Länder und Gemeinden, gemeinsame Unfallkassen, Feuerwehr-Unfallkassen | |
§ 186 Aufwendungen der Unfallkasse des Bundes | § 186 Aufwendungen der Unfallversicherung Bund und Bahn |
Vierter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften Erster Unterabschnitt Berechnungsgrundsätze § 187 Berechnungsgrundsätze Zweiter Unterabschnitt Reduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren § 187a Reduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung Siebtes Kapitel Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern und ihre Beziehungen zu Dritten Erster Abschnitt Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern § 188 Auskunftspflicht der Krankenkassen § 189 Beauftragung einer Krankenkasse § 190 Pflicht der Unfallversicherungsträger zur Benachrichtigung der Rentenversicherungsträger beim Zusammentreffen von Renten Zweiter Abschnitt Beziehungen der Unfallversicherungsträger zu Dritten § 191 Unterstützungspflicht der Unternehmer § 192 Mitteilungs- und Auskunftspflichten von Unternehmern und Bauherren § 193 Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls durch die Unternehmer § 194 Meldepflicht der Eigentümer von Seeschiffen § 195 Unterstützungs- und Mitteilungspflichten von Kammern und der für die Erteilung einer Gewerbe- oder Bauerlaubnis zuständigen Behörden § 196 Mitteilungspflichten der Schiffsvermessungs- und -registerbehörden § 197 Übermittlungspflicht weiterer Behörden § 198 Auskunftspflicht der Grundstückseigentümer Achtes Kapitel Datenschutz Erster Abschnitt Grundsätze § 199 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten durch die Unfallversicherungsträger § 200 Einschränkung der Übermittlungsbefugnis Zweiter Abschnitt Datenerhebung und -verarbeitung durch Ärzte § 201 Datenerhebung und Datenverarbeitung durch Ärzte § 202 Anzeigepflicht von Ärzten bei Berufskrankheiten § 203 Auskunftspflicht von Ärzten Dritter Abschnitt Dateien § 204 Errichtung einer Datei für mehrere Unfallversicherungsträger § 205 (aufgehoben) Vierter Abschnitt Sonstige Vorschriften § 206 Übermittlung von Daten für die Forschung zur Bekämpfung von Berufskrankheiten § 207 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten zur Verhütung von Versicherungsfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren § 208 Auskünfte der Deutschen Post AG Neuntes Kapitel Bußgeldvorschriften § 209 Bußgeldvorschriften § 210 Zuständige Verwaltungsbehörde § 211 Zusammenarbeit bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Zehntes Kapitel Übergangsrecht § 212 Grundsatz § 213 Versicherungsschutz § 214 Geltung auch für frühere Versicherungsfälle § 215 Sondervorschriften für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet § 216 Bezugsgröße (Ost) und aktueller Rentenwert (Ost) § 217 Bestandsschutz § 218 Länder und Gemeinden als Unfallversicherungsträger § 218a Leistungen an Hinterbliebene | |
§ 218b Errichtung einer Unfallkasse des Bundes | § 218b (aufgehoben) |
§ 218c Auszahlung laufender Geldleistungen bei Beginn vor dem 1. April 2004 § 218d Besondere Zuständigkeiten § 218e Übergangsregelungen aus Anlass des Übergangs der Beitragsüberwachung auf die Träger der Deutschen Rentenversicherung § 219 Beitragsberechnung § 219a Betriebsmittel, Rücklage, Altersrückstellungen § 220 Ausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften § 221 Besondere Vorschriften für die landwirtschaftliche Unfallversicherung § 221a Besondere Abfindungen in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung § 221b Übergangszeit und Beitragsangleichung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung Elftes Kapitel Übergangsvorschriften zur Neuorganisation der gesetzlichen Unfallversicherung § 222 Neuorganisation der gewerblichen Berufsgenossenschaften § 223 Neuorganisation der landesunmittelbaren Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand § 224 (aufgehoben) § 225 (aufgehoben) Anlage 1 (zu § 114) Gewerbliche Berufsgenossenschaften Anlage 2 (aufgehoben) | |
§ 114 Unfallversicherungsträger | |
(1) 1 Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsträger) sind 1. die in der Anlage 1 aufgeführten gewerblichen Berufsgenossenschaften, 2. die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau; bei Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz und in sonstigen Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung führt sie die Bezeichnung landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, | |
3. die Unfallkasse des Bundes, 4. die Eisenbahn-Unfallkasse, | 3. die Unfallversicherung Bund und Bahn, 4. (aufgehoben) |
5. die Unfallkasse Post und Telekom, 6. die Unfallkassen der Länder, 7. die Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen der Gemeinden, 8. die Feuerwehr-Unfallkassen, 9. die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und den kommunalen Bereich. 2 Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft nimmt in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung Verbandsaufgaben wahr. (2) 1 Soweit dieses Gesetz die Unfallversicherungsträger ermächtigt, Satzungen zu erlassen, bedürfen diese der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 2 Ergibt sich nachträglich, daß eine Satzung nicht hätte genehmigt werden dürfen, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß der Unfallversicherungsträger innerhalb einer bestimmten Frist die erforderliche Änderung vornimmt. 3 Kommt der Unfallversicherungsträger der Anordnung nicht innerhalb dieser Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde die erforderliche Änderung anstelle des Unfallversicherungsträgers selbst vornehmen. | |
(3) Für die Unfallkasse des Bundes gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass bei der Genehmigung folgender Satzungen das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen erforderlich ist: | (3) Für die Unfallversicherung Bund und Bahn gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass bei der Genehmigung folgender Satzungen das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen erforderlich ist: |
1. Satzungen über die Erstreckung des Versicherungsschutzes auf Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3, 2. Satzungen über die Obergrenze des Jahresarbeitsverdienstes (§ 85 Abs. 2), 3. Satzungen über Mehrleistungen (§ 94) und | |
4. Satzungen über die Aufwendungen der Unfallkasse (§ 186). | 4. Satzungen über die Aufwendungen der Unfallversicherung Bund und Bahn (§ 186). |
§ 115 Prävention bei der Unfallkasse des Bundes | § 115 Prävention bei der Unfallversicherung Bund und Bahn |
(1) § 15 Abs. 1 bis 4 über den Erlass von Unfallverhütungsvorschriften gilt nicht für die Unfallkasse des Bundes. Das Bundesministerium des Innern erlässt für Unternehmen, für die die Unfallkasse des Bundes zuständig ist, mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Unternehmen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach Anhörung der Vertreterversammlung der Unfallkasse des Bundes durch allgemeine Verwaltungsvorschriften Regelungen über Maßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 1; die Vertreterversammlung kann Vorschläge für diese Vorschriften machen. Die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger sollen dabei berücksichtigt werden. Betrifft eine allgemeine Verwaltungsvorschrift nach Satz 2 nur die Zuständigkeitsbereiche des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums der Finanzen oder des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, kann jedes dieser Ministerien für seinen Geschäftsbereich eine allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen; die Verwaltungsvorschrift bedarf in diesen Fällen des Einvernehmens mit den Bundesministerien des Innern sowie für Arbeit und Soziales. (2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, für die Unternehmen, für die die Unfallkasse des Bundes nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und § 125 Abs. 3 zuständig ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach Anhörung der Vertreterversammlung der Unfallkasse des Bundes Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates über Maßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 1 zu erlassen; die Vertreterversammlung kann Vorschläge für diese Vorschriften machen. Die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger sollen dabei berücksichtigt werden. Betrifft eine Rechtsverordnung nach Satz 1 nur die Zuständigkeitsbereiche des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums der Finanzen oder des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, ist jedes dieser Ministerien für seinen Geschäftsbereich zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt; die Rechtsverordnung bedarf in diesen Fällen des Einvernehmens mit den Bundesministerien des Innern sowie für Arbeit und Soziales. (3) Die Aufgaben der Prävention mit Ausnahme des Erlasses von Unfallverhütungsvorschriften in den Unternehmen, für die die Unfallkasse des Bundes zuständig ist, nimmt die Zentralstelle für Arbeitsschutz beim Bundesministerium des Innern wahr. Im Auftrag der Zentralstelle handelt, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Unfallkasse des Bundes, die insoweit der Aufsicht des Bundesministeriums des Innern unterliegt. Die Sorge für die Beachtung der Vorschriften nach den Absätzen 1 und 2 gehört auch zu den Aufgaben des Vorstands. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 werden die Aufgaben in den Geschäftsbereichen des Bundesministeriums der Verteidigung und des Auswärtigen Amtes hinsichtlich seiner Auslandsvertretungen von dem jeweiligen Bundesministerium oder der von ihm bestimmten Stelle wahrgenommen. Die genannten Bundesministerien stellen sicher, dass die für die Überwachung und Beratung der Unternehmen eingesetzten Aufsichtspersonen eine für diese Tätigkeit ausreichende Befähigung besitzen. | (1) 1 Für die Unternehmen, für die die Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125 Absatz 1 Nummer 1 zuständig ist, erlässt das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach Anhörung der Vertreterversammlung der Unfallversicherung Bund und Bahn durch allgemeine Verwaltungsvorschriften Regelungen über Maßnahmen im Sinne des § 15 Absatz 1; die Vertreterversammlung kann Vorschläge für diese Vorschriften machen. 2 Die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger sollen dabei berücksichtigt werden. 3 Die Sorge der Beachtung der nach Satz 1 erlassenen Vorschriften gehört auch zu den Aufgaben des Vorstands. 4 Betrifft eine allgemeine Verwaltungsvorschrift nach Satz 1 nur die Zuständigkeitsbereiche des Bundesministeriums der Verteidigung oder des Bundesministeriums der Finanzen, kann jedes dieser Bundesministerien für seinen Geschäftsbereich eine allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen; die Verwaltungsvorschrift bedarf in diesen Fällen des Einvernehmens mit den Bundesministerien des Innern sowie für Arbeit und Soziales. (2) 1 Abweichend von § 15 Absatz 4 Satz 1 bedürfen die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherung Bund und Bahn der Genehmigung des Bundesministeriums des Innern. 2 Die Entscheidung hierüber wird im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales getroffen. (3) 1 Die Aufgabe der Prävention wird in den Geschäftsbereichen des Bundesministeriums der Verteidigung und des Auswärtigen Amts hinsichtlich seiner Auslandsvertretungen von dem jeweiligen Bundesministerium oder der von ihm bestimmten Stelle wahrgenommen. 2 Die genannten Bundesministerien stellen sicher, dass die für die Überwachung und Beratung der Unternehmen eingesetzten Aufsichtspersonen eine für diese Tätigkeit ausreichende Befähigung besitzen. |
§ 125 Zuständigkeit der Unfallkasse des Bundes | § 125 Zuständigkeit der Unfallversicherung Bund und Bahn |
(1) Die Unfallkasse des Bundes ist zuständig | (1) Die Unfallversicherung Bund und Bahn ist zuständig |
1. für die Unternehmen des Bundes, 2. für die Bundesagentur für Arbeit und für Personen, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe a versichert sind, 3. für die Betriebskrankenkassen der Dienstbetriebe des Bundes, 4. für Personen, die im Zivilschutz tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen im Zivilschutz teilnehmen, es sei denn, es ergibt sich eine Zuständigkeit nach den Vorschriften für die Unfallversicherungsträger im Landes- und im kommunalen Bereich, 5. für die in den Gemeinschaften des Deutschen Roten Kreuzes ehrenamtlich Tätigen sowie für sonstige beim Deutschen Roten Kreuz mit Ausnahme der Unternehmen des Gesundheitswesens und der Wohlfahrtspflege Tätige, 6. für Personen, die a) nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a versichert sind, b) nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b versichert sind, 7. für Personen, die nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 versichert sind, wenn es sich um eine Vertretung des Bundes handelt, 8. für Personen, die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 versichert sind, 9. für Personen, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind. | |
(2) 1 Der Bund kann für einzelne Unternehmen der sonst zuständigen Berufsgenossenschaft beitreten. 2 Er kann zum Ende eines Kalenderjahres aus der Berufsgenossenschaft austreten. 3 Über den Eintritt und den Austritt entscheidet das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen. (3) 1 Der Bund kann ein Unternehmen, das in selbständiger Rechtsform betrieben wird, aus der Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft in die Zuständigkeit der Unfallkasse des Bundes übernehmen, wenn er an dem Unternehmen überwiegend beteiligt ist oder auf seine Organe einen ausschlaggebenden Einfluß hat. 2 Unternehmen, die erwerbswirtschaftlich betrieben werden, sollen nicht übernommen werden. 3 Die Übernahme kann widerrufen werden; die Übernahme ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr vorliegen. 4 Für die Übernahme und den Widerruf gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend. 5 Die Übernahme wird mit Beginn des folgenden, der Widerruf zum Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam. 6 Abweichend von Satz 5 wird die Übernahme, die im Kalenderjahr der Gründung eines Unternehmens erklärt wird, mit Beginn des Unternehmens wirksam. | (2) Die Unfallversicherung Bund und Bahn ist auch zuständig 1. für das Bundeseisenbahnvermögen, 2. für die Deutsche Bahn AG und für die aus der Gesellschaft gemäß § 2 Absatz 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Aktiengesellschaften, 3. für die Unternehmen, a) die gemäß § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 2 ausgegliedert worden sind, b) die von den in Nummer 2 genannten Unternehmen überwiegend beherrscht werden und c) die unmittelbar und überwiegend Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen oder Eisenbahninfrastruktur betreiben oder diesen Zwecken wie Hilfsunternehmen dienen, 4. für die Bahnversicherungsträger und die in der Anlage zu § 15 Absatz 2 des Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378; 1994 I S. 2439) aufgeführten betrieblichen Sozialeinrichtungen und der Selbsthilfeeinrichtungen mit Ausnahme der in der Anlage unter B Nummer 6 genannten Einrichtungen sowie für die der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten dienenden Einrichtungen, 5. für Magnetschwebebahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs. (3) 1 Der Bund kann für einzelne Unternehmen der sonst zuständigen Berufsgenossenschaft beitreten. 2 Er kann zum Ende eines Kalenderjahres aus der Berufsgenossenschaft austreten. 3 Über den Eintritt und den Austritt entscheidet das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen. (4) 1 Der Bund kann ein Unternehmen, das in selbständiger Rechtsform betrieben wird, aus der Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft in die Zuständigkeit der Unfallversicherung Bund und Bahn übernehmen, wenn er an dem Unternehmen überwiegend beteiligt ist oder auf seine Organe einen ausschlaggebenden Einfluß hat. 2 Unternehmen, die erwerbswirtschaftlich betrieben werden, sollen nicht übernommen werden. 3 Die Übernahme kann widerrufen werden; die Übernahme ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr vorliegen. 4 Für die Übernahme und den Widerruf gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend. 5 Die Übernahme wird mit Beginn des folgenden, der Widerruf zum Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam. 6 Abweichend von Satz 5 wird die Übernahme, die im Kalenderjahr der Gründung eines Unternehmens erklärt wird, mit Beginn des Unternehmens wirksam. |
§ 126 Zuständigkeit der Eisenbahn-Unfallkasse | § 126 (aufgehoben) |
Die Eisenbahn-Unfallkasse ist zuständig 1. für das Bundeseisenbahnvermögen, 2. für die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft und für die aus der Gesellschaft gemäß § 2 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Aktiengesellschaften, 3. für die Unternehmen, a) die gemäß § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 2 ausgegliedert worden sind, b) die von den in Nummer 2 genannten Unternehmen überwiegend beherrscht werden und c) die unmittelbar und überwiegend Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen oder Eisenbahninfrastruktur betreiben oder diesen Zwecken wie Hilfsunternehmen dienen, 4. für die Bahnversicherungsträger und die in der Anlage zu § 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) aufgeführten betrieblichen Sozialeinrichtungen und der Selbsthilfeeinrichtungen mit Ausnahme der in der Anlage unter B Nr. 6 genannten Einrichtungen sowie für die der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten dienenden Einrichtungen, 5. für Magnetschwebebahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs. | |
§ 129a Zuständigkeit bei gemeinsamer Beteiligung von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden an Unternehmen | |
(1) Zur Feststellung der Voraussetzungen für die Zuständigkeit von Unfallversicherungsträgern im Landesbereich oder im kommunalen Bereich sind bei Kapitalgesellschaften Kapitalbeteiligungen von Bund, Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden an Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden, zusammenzurechnen. (2) Bei einer gemeinsamen Kapitalbeteiligung von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden an Kapitalgesellschaften richtet sich die Zuständigkeit nach der mehrheitlichen Kapitalbeteiligung. | |
(3) 1 Bei gleicher Kapitalbeteiligung von Bund und Ländern sowie bei gleicher Kapitalbeteiligung von Bund und Gemeinden oder Gemeindeverbänden an Kapitalgesellschaften erfolgt die Festlegung der Zuständigkeit im gegenseitigen Einvernehmen. 2 Das Einvernehmen ist herzustellen zwischen der jeweils nach Landesrecht zuständigen Stelle und dem Bund; § 125 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. 3 Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, ist der Unfallversicherungsträger im Landesbereich oder im kommunalen Bereich zuständig. | (3) 1 Bei gleicher Kapitalbeteiligung von Bund und Ländern sowie bei gleicher Kapitalbeteiligung von Bund und Gemeinden oder Gemeindeverbänden an Kapitalgesellschaften erfolgt die Festlegung der Zuständigkeit im gegenseitigen Einvernehmen. 2 Das Einvernehmen ist herzustellen zwischen der jeweils nach Landesrecht zuständigen Stelle und dem Bund; § 125 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. 3 Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, ist der Unfallversicherungsträger im Landesbereich oder im kommunalen Bereich zuständig. |
(4) Bei gleicher Kapitalbeteiligung von Ländern an Kapitalgesellschaften erfolgt die Festlegung der Zuständigkeit im gegenseitigen Einvernehmen der nach Landesrecht zuständigen Stellen. (5) Bei gleicher Kapitalbeteiligung von Ländern und Gemeinden oder Gemeindeverbänden an Kapitalgesellschaften erfolgt die Festlegung der Zuständigkeit im gegenseitigen Einvernehmen durch die jeweils nach Landesrecht zuständige Stelle. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bei sonstigen Unternehmen in selbständiger Rechtsform hinsichtlich der gemeinsamen Stimmenmehrheit von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden in dem Organ, dem die Verwaltung und Führung des Unternehmens obliegt, entsprechend. | |
§ 137 Wirkung von Zuständigkeitsänderungen | |
(1) Geht die Zuständigkeit für Unternehmen nach § 136 Abs. 1 Satz 4 von einem Unfallversicherungsträger auf einen anderen über, bleibt bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Entscheidung über das Ende der Zuständigkeit des bisherigen Unfallversicherungsträgers gegenüber dem Unternehmen bindend wird, dieser Unfallversicherungsträger für das Unternehmen zuständig. Die Unfallversicherungsträger können Abweichendes vereinbaren. (2) Geht die Zuständigkeit für ein Unternehmen oder einen Unternehmensbestandteil von einem Unfallversicherungsträger auf einen anderen über, ist dieser auch hinsichtlich der Versicherungsfälle zuständig, die vor dem Zuständigkeitswechsel eingetreten sind; die Unfallversicherungsträger können Abweichendes vereinbaren. Satz 1 gilt nicht, wenn die Zuständigkeit für ein Unternehmen von der Unfallkasse des Bundes auf einen anderen Unfallversicherungsträger übergeht. | (1) 1 Geht die Zuständigkeit für Unternehmen nach § 136 Abs. 1 Satz 4 von einem Unfallversicherungsträger auf einen anderen über, bleibt bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Entscheidung über das Ende der Zuständigkeit des bisherigen Unfallversicherungsträgers gegenüber dem Unternehmen bindend wird, dieser Unfallversicherungsträger für das Unternehmen zuständig. 2 Die Unfallversicherungsträger können Abweichendes vereinbaren. (2) 1 Geht die Zuständigkeit für ein Unternehmen oder einen Unternehmensbestandteil von einem Unfallversicherungsträger auf einen anderen über, ist dieser auch hinsichtlich der Versicherungsfälle zuständig, die vor dem Zuständigkeitswechsel eingetreten sind; die Unfallversicherungsträger können Abweichendes vereinbaren. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn die Zuständigkeit für ein Unternehmen von der Zuständigkeit der Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125 Absatz 1 auf einen anderen Unfallversicherungsträger übergeht. |
§ 148 Dienstrechtliche Vorschriften für die Eisenbahn-Unfallkasse | § 148 Dienstrechtliche Vorschriften für die Unfallversicherung Bund und Bahn |
(1) Die Eisenbahn-Unfallkasse besitzt Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes. Die Beamten sind Bundesbeamte. Bei der Unfallkasse können die nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter überschritten werden, soweit dies wegen der mit den Funktionen verbundenen Anforderungen erforderlich ist. Für die Angestellten und Arbeiter gelten die Bestimmungen für Arbeitnehmer des Bundes. (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ernennt und entläßt auf Vorschlag des Vorstandes der Unfallkasse die Beamten. Es kann seine Befugnis auf den Vorstand übertragen mit dem Recht, diese Befugnis ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer weiter zu übertragen. (3) Oberste Dienstbehörde ist für den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, für die übrigen Beamten der Vorstand der Unfallkasse, der seine Befugnisse ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer übertragen kann. (4) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können das Bundeseisenbahnvermögen und die Unternehmen, für deren Versicherte die Eisenbahn-Unfallkasse Träger der Unfallversicherung ist, für die Verwaltung der Eisenbahn-Unfallkasse erforderliches Personal gegen Kostenerstattung zur Verfügung stellen. Das gilt insbesondere für Beamte und Arbeitnehmer, die bei Errichtung der Eisenbahn-Unfallkasse Aufgaben der Unfallverhütung beim Bundeseisenbahnvermögen oder der Unfallversicherung bei der Bundesbahn-Ausführungsbehörde für Unfallversicherung wahrgenommen haben. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz findet keine Anwendung. | (1) 1 Die Unfallversicherung Bund und Bahn besitzt Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes. 2 Die Beamten sind Bundesbeamte. 3 Für die Arbeitnehmer und Auszubildenden gelten die Bestimmungen für Arbeitnehmer und Auszubildende des Bundes. (2) 1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ernennt und entlässt auf Vorschlag des Vorstandes der Unfallversicherung Bund und Bahn die Beamten. 2 Es kann seine Befugnis auf den Vorstand übertragen mit dem Recht, diese Befugnis ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer weiter zu übertragen. (3) Oberste Dienstbehörde für den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für die übrigen Beamten der Vorstand der Unfallversicherung Bund und Bahn, der seine Befugnisse ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer übertragen kann. |
§ 149a Dienstrechtliche Vorschriften für die Unfallkasse des Bundes | § 149a (aufgehoben) |
(1) Die Unfallkasse des Bundes besitzt Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes. Die Beamten sind Bundesbeamte. Für die Angestellten und Arbeiter gelten die Bestimmungen für Arbeitnehmer des Bundes. (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ernennt und entlässt auf Vorschlag des Vorstandes der Unfallkasse die Beamten. Es kann seine Befugnis auf den Vorstand übertragen mit dem Recht, diese Befugnis ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer weiter zu übertragen. (3) Oberste Dienstbehörde für den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für die übrigen Beamten der Vorstand der Unfallkasse, der seine Befugnisse ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer übertragen kann. | |
§ 162 Zuschläge, Nachlässe, Prämien | |
(1) 1 Die gewerblichen Berufsgenossenschaften haben unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen. 2 Versicherungsfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 bleiben dabei außer Ansatz. 3 Das Nähere bestimmt die Satzung; dabei kann sie Versicherungsfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eintreten, und Versicherungsfälle auf Betriebswegen sowie Berufskrankheiten ausnehmen. 4 Die Höhe der Zuschläge und Nachlässe richtet sich nach der Zahl, der Schwere oder den Aufwendungen für die Versicherungsfälle oder nach mehreren dieser Merkmale. 5 Die Satzung kann bestimmen, dass auch die nicht anzeigepflichtigen Versicherungsfälle für die Berechnung von Zuschlägen oder Nachlässen berücksichtigt werden. 6 Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für die Eisenbahn-Unfallkasse und für die Unfallkasse Post und Telekom. 7 Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann durch Satzung bestimmen, daß entsprechend den Sätzen 1 bis 5 Zuschläge auferlegt oder Nachlässe bewilligt werden. | (1) 1 Die gewerblichen Berufsgenossenschaften haben unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen. 2 Versicherungsfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 bleiben dabei außer Ansatz. 3 Das Nähere bestimmt die Satzung; dabei kann sie Versicherungsfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eintreten, und Versicherungsfälle auf Betriebswegen sowie Berufskrankheiten ausnehmen. 4 Die Höhe der Zuschläge und Nachlässe richtet sich nach der Zahl, der Schwere oder den Aufwendungen für die Versicherungsfälle oder nach mehreren dieser Merkmale. 5 Die Satzung kann bestimmen, dass auch die nicht anzeigepflichtigen Versicherungsfälle für die Berechnung von Zuschlägen oder Nachlässen berücksichtigt werden. 6 Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für den Zuständigkeitsbereich der Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125 Absatz 2 und für die Unfallkasse Post und Telekom. 7 Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann durch Satzung bestimmen, daß entsprechend den Sätzen 1 bis 5 Zuschläge auferlegt oder Nachlässe bewilligt werden. |
(2) 1 Die Unfallversicherungsträger können unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der von den Unternehmern getroffenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren Prämien gewähren. 2 Dabei sollen sie auch die in Integrationsvereinbarungen (§ 83 des Neunten Buches) getroffenen Maßnahmen der betrieblichen Prävention (§ 84 des Neunten Buches) berücksichtigen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten. | |
§ 186 Aufwendungen der Unfallkasse des Bundes | § 186 Aufwendungen der Unfallversicherung Bund und Bahn |
(1) Von den Vorschriften des Ersten Abschnitts finden auf die Unfallkasse des Bundes die §§ 150, 152, 155, 164 bis 166, 168, 172, 172b und 172c Anwendung, soweit nicht in den folgenden Absätzen Abweichendes geregelt ist. Das Nähere bestimmt die Satzung. (2) Die Aufwendungen für Unternehmen nach § 125 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 werden auf die beteiligten Unternehmer umgelegt. § 185 Abs. 5 gilt entsprechend. (3) Die Aufwendungen der Unfallkasse des Bundes für die Versicherung nach § 125 Abs. 1 Nr. 1, 4, 6 Buchstabe a, 7 und 8 werden auf die Dienststellen des Bundes umgelegt. Die Satzung bestimmt, in welchem Umfang diese Aufwendungen nach der Zahl der Versicherten oder den Arbeitsentgelten und in welchem Umfang nach dem Grad des Gefährdungsrisikos unter Berücksichtigung der Leistungsaufwendungen umgelegt werden. Die Aufwendungen für die Versicherung nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 erstattet die Bundesagentur für Arbeit, die Aufwendungen für die Versicherung nach § 125 Abs. 1 Nr. 5 das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die Aufwendungen für die Versicherung nach § 125 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und die Aufwendungen für die Versicherung nach § 125 Abs. 1 Nr. 9 die jeweils zuständige Dienststelle des Bundes. Die Aufwendungen für Versicherte der alliierten Streitkräfte erstatten diese nach dem NATO-Truppenstatut und den Zusatzabkommen jeweils für ihren Bereich. Im Übrigen werden die Aufwendungen der Unfallkasse des Bundes vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales getragen. (4) Die Dienststellen des Bundes und die Bundesagentur für Arbeit entrichten vierteljährlich im Voraus die Abschläge auf die zu erwartenden Aufwendungen. Die Unfallkasse des Bundes hat der Bundesagentur für Arbeit und den Dienststellen des Bundes die für die Erstattung erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Das Nähere über die Durchführung der Erstattung regelt die Satzung; bei den Verwaltungskosten kann auch eine pauschalierte Erstattung vorgesehen werden. | (1) 1 Im Zuständigkeitsbereich des § 125 Absatz 1 finden von den Vorschriften des Ersten Abschnitts die §§ 150, 152, 155, 164 bis 166, 168, 172, 172b und 172c Anwendung, soweit nicht in den folgenden Absätzen Abweichendes geregelt ist. 2 Das Nähere bestimmt die Satzung. (2) 1 Die Aufwendungen für Unternehmen nach § 125 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 werden auf die beteiligten Unternehmer umgelegt. 2 § 185 Abs. 5 gilt entsprechend. (3) 1 Die Aufwendungen der Unfallversicherung Bund und Bahn für die Versicherung nach § 125 Abs. 1 Nr. 1, 4, 6 Buchstabe a, 7 und 8 werden auf die Dienststellen des Bundes umgelegt. 2 Die Satzung bestimmt, in welchem Umfang diese Aufwendungen nach der Zahl der Versicherten oder den Arbeitsentgelten und in welchem Umfang nach dem Grad des Gefährdungsrisikos unter Berücksichtigung der Leistungsaufwendungen umgelegt werden. 3 Die Aufwendungen für die Versicherung nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 erstattet die Bundesagentur für Arbeit, die Aufwendungen für die Versicherung nach § 125 Abs. 1 Nr. 5 das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die Aufwendungen für die Versicherung nach § 125 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und die Aufwendungen für die Versicherung nach § 125 Abs. 1 Nr. 9 die jeweils zuständige Dienststelle des Bundes. 4 Die Aufwendungen für Versicherte der alliierten Streitkräfte erstatten diese nach dem NATO-Truppenstatut und den Zusatzabkommen jeweils für ihren Bereich. 5 Im Übrigen werden die Aufwendungen der Unfallversicherung Bund und Bahn im Zuständigkeitsbereich des § 125 Absatz 1 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales getragen. (4) 1 Die Dienststellen des Bundes und die Bundesagentur für Arbeit entrichten vierteljährlich im Voraus die Abschläge auf die zu erwartenden Aufwendungen. 2 Die Unfallversicherung Bund und Bahn hat der Bundesagentur für Arbeit und den Dienststellen des Bundes die für die Erstattung erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen Auskunft zu erteilen. 3 Das Nähere über die Durchführung der Erstattung regelt die Satzung; bei den Verwaltungskosten kann auch eine pauschalierte Erstattung vorgesehen werden. |
§ 215 Sondervorschriften für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet | |
(1) 1 Für die Übernahme der vor dem 1. Januar 1992 eingetretenen Unfälle und Krankheiten als Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung ist § 1150 Abs. 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2 § 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung gilt nicht für Versicherungsfälle aus dem Wehrdienst ehemaliger Wehrdienstpflichtiger der Nationalen Volksarmee der Deutschen Demokratischen Republik. 3 Tritt bei diesen Personen nach dem 31. Dezember 1991 eine Berufskrankheit auf, die infolge des Wehrdienstes entstanden ist, gelten die Vorschriften dieses Buches. (2) Die Vorschriften über den Jahresarbeitsverdienst gelten nicht für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem 1. Januar 1992 eingetreten sind; für diese Versicherungsfälle ist § 1152 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass der zuletzt am 1. Juli 2001 angepasste Betrag aus § 1152 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung ab 1. Januar 2002 in Euro umgerechnet und auf volle Euro-Beträge aufgerundet wird. | |
(3) Für Versicherungsfälle im Zuständigkeitsbereich der Unfallkasse des Bundes, die nach dem 31. Dezember 1991 eingetreten sind, gilt § 85 Abs. 2 Satz 1 mit der Maßgabe, daß der Jahresarbeitsverdienst höchstens das Zweifache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltenden Bezugsgröße (West) beträgt. | (3) Für Versicherungsfälle im Zuständigkeitsbereich der Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125 Absatz 1, die nach dem 31. Dezember 1991 eingetreten sind, gilt § 85 Abs. 2 Satz 1 mit der Maßgabe, daß der Jahresarbeitsverdienst höchstens das Zweifache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltenden Bezugsgröße (West) beträgt. |
(4) Für Versicherte an Bord von Seeschiffen und für nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 versicherte Küstenschiffer und Küstenfischer ist § 1152 Abs. 6 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, daß an die Stelle der dort genannten Vorschriften der Reichsversicherungsordnung § 92 dieses Buches tritt. (5) 1 Die Vorschriften über die Anpassung der vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und über die Höhe und die Anpassung des Pflegegeldes gelten nicht für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet; für diese Versicherungsfälle sind § 1151 Abs. 1 und § 1153 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, daß an die Stelle der dort genannten Vorschriften der Reichsversicherungsordnung § 44 Abs. 2 und 4 sowie § 95 dieses Buches treten. 2 Abweichend von Satz 1 ist bei den Anpassungen ab dem 1. Juli 2001 der Vomhundertsatz maßgebend, um den sich die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet verändern. 3 § 1151 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung gilt mit der Maßgabe, dass ab 1. Januar 2002 an die Stelle des Pflegegeldrahmens in Deutscher Mark der Pflegegeldrahmen in Euro tritt, indem die zuletzt am 1. Juli 2001 angepassten Beträge in Euro umgerechnet und auf volle Euro-Beträge aufgerundet werden. (6) Für die Feststellung und Zahlung von Renten bei Versicherungsfällen, die vor dem 1. Januar 1992 eingetreten sind, ist § 1154 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, daß an die Stelle der dort genannten Vorschriften der Reichsversicherungsordnung die §§ 56 und 81 bis 91 dieses Buches treten. (7) 1 Für die Feststellung und Zahlung von Leistungen im Todesfall ist § 1155 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, daß an die Stelle der dort genannten Vorschriften der Reichsversicherungsordnung § 65 Abs. 3 und § 66 dieses Buches treten. 2 Bestand am 31. Dezember 1991 nach dem in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet geltenden Recht ein Anspruch auf Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente, wird der Zahlbetrag dieser Rente so lange unverändert weitergezahlt, wie er den Zahlbetrag der Rente, die sich aus den §§ 63 bis 71 und aus Satz 1 ergeben würde, übersteigt. (8) Die Vorschrift des § 1156 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung ist weiter anzuwenden. | |
§ 218b Errichtung einer Unfallkasse des Bundes | § 218b (aufgehoben) |
(1) Als Unfallversicherungsträger für die in § 125 genannten Unternehmen und Versicherten wird mit Wirkung vom 1. Januar 2003 die Unfallkasse des Bundes errichtet. Sie hat ihren Sitz in Wilhelmshaven und eine Verwaltungsstelle in Münster. Die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung und die Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung werden in die Unfallkasse des Bundes überführt. (2) Die Rechte und Pflichten des Bundes als Unfallversicherungsträger gehen, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auf die Unfallkasse des Bundes über. Bis zu den nächsten allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung richtet sich die Zahl der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der Unfallkasse des Bundes nach der Summe der Zahl der Mitglieder, die für die beiden Ausführungsbehörden bestimmt worden ist. Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der Ausführungsbehörden und ihre Stellvertreter werden Mitglieder und Stellvertreter der Selbstverwaltungsorgane der Unfallkasse des Bundes. Der Geschäftsführer und der stellvertretende Geschäftsführer der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung werden Geschäftsführer und stellvertretender Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes. (3) Abweichend von § 70 Abs. 1 des Vierten Buches wird der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2003 vom Direktor der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung nach Anhörung der Vertreterversammlungen der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung und der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf- und festgestellt. (4) Die Beamten der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung und der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung treten mit Ablauf des 31. Dezember 2002 nach den §§ 134 bis 136 des Bundesbeamtengesetzes in den Dienst der Unfallkasse des Bundes über. (5) Die Unfallkasse des Bundes tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 als Arbeitgeber in die Arbeitsverhältnisse ein, die zu dem genannten Zeitpunkt zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den bei der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung und der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung beschäftigten Arbeitnehmern bestehen. (6) Die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfänger der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung und der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung werden nach § 137 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes durch die Errichtung der Unfallkasse nicht berührt. Oberste Dienstbehörde für diese Versorgungsempfänger bleibt die bisherige oberste Dienstbehörde. (7) Bei der Unfallkasse des Bundes wird nach den Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes eine Personalvertretung gebildet. Bis zu diesem Zeitpunkt, längstens bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Errichtung der Unfallkasse des Bundes, nimmt der bisherige Personalrat der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung, erweitert um ein Mitglied der bisherigen Personalvertretung der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, die Rechte und Pflichten nach den Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes wahr. |
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