(1) Die Eisenbahn-Unfallkasse tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in die Rechte und Pflichten des Bundes als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ein, die bisher nach § 766 der
Reichsversicherungsordnung von der Bundesbahn-Ausführungsbehörde für Unfallversicherung wahrgenommen wurden.
(2) (aufgehoben)