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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2014 aufgehoben

§ 3 - Eisenbahn-Unfallkassenübergangsverordnung (EBUnfkÜV k.a.Abk.)

V. v. 07.02.1994 BGBl. I S. 198; aufgehoben durch Artikel 16 Abs. 13 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; 2014 BGBl. I S. 1311
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 930-8-1 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 3 Kostenerstattung für übergegangene Entschädigungsansprüche



(1) Erfüllt die Eisenbahn-Unfallkasse Entschädigungsansprüche aus Arbeitsunfällen, die vor dem in § 1 genannten Zeitpunkt bestandskräftig festgestellt worden sind, erstattet ihr das Bundeseisenbahnvermögen die Kosten, wenn die Versicherten im Unfallzeitpunkt in einem Arbeitsverhältnis zur Deutschen Bundesbahn oder Deutschen Reichsbahn standen.

(2) Innerhalb der Umlagegruppen II und III (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3) werden die in Absatz 1 genannten Kosten durch die Beiträge gedeckt.