In §
307b Abs. 2 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S, 1337), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1461) geändert worden ist, werden nach Satz 2 die folgenden Sätze eingefügt:
Satz 1 gilt auch bei Änderung des Bescheides über die Neuberechnung. Dabei ist §
44 Abs. 4 Satz 1 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden, wenn das Überprüfungsverfahren innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Jahres der erstmaligen Erteilung eines Rentenbescheides nach Absatz 1 begonnen hat."