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Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG-Änderungsgesetz - AAÜG-ÄndG)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1824), wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 4 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die Sätze 1 und 2 sind auch bei Beginn einer Rente wegen Todes nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1996 anzuwenden, wenn der verstorbene Versicherte eine Rente bezogen hat, die unter Anwendung der Sätze 1 und 2 oder des § 307b Abs. 3 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellt worden ist."

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt

„Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 17 sind Zeiten der Ausübung eines Tänzerberufes, für die nach dem Ausscheiden aus dem Tänzerberuf eine berufsbezogene Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen geleistet werden konnte."

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:

„(2a) Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gelten auch Anwartschaftszeiten für eine Wiedereinbeziehung in das Versorgungssystem."

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

„(2) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 2, 3 oder Nr. 19 bis 27 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 bis zum 17. März 1990, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde, in der ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen mindestens In Höhe des jeweiligen Betrags der Anlage 4 bezogen wurde, ist den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst der jeweilige Betrag der Anlage 5 zugrunde zu legen. Für die Ermittlung des nach Anlage 4 jeweils maßgebenden Betrags wird neben dem Gehalt oder den Vergütungen für die Dienststellung, den Dienstgrad und das Dienstalter auch eine Aufwandsentschädigung berücksichtigt. Zulagen werden nicht berücksichtigt. Bei einer Minderung des Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens durch Arbeitsausfalltage ist für die Ermittlung des nach Anlage 4 jeweils maßgebenden Betrags das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen, das ohne die Arbeitsausfalltage erzielt worden wäre,"

b)
in Absatz 3 Nr. 8 werden die Wörter „oder ehrenamtlichen" gestrichen.

c)
Absatz 4 wird gestrichen.

d)
Die bisherigen Absätze 5 bis 6a werden die Absätze 4 bis 6.

4.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie in Absatz 2 werden Jeweils die Wörter „der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter „dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter „Der für die Feststellung der Leistungen zuständige Träger der Rentenversicherung" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Sie" durch das Wort „Er" ersetzt.

c)
In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 6" durch die Angabe „§ 6 Abs. 5 und 6" ersetzt.

5.
In § 9 Abs. 1 Nr. 2 wird Satz 2 gestrichen.

6.
In § 10 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1" gestrichen.

7.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden auf diese Versorgungsleistungen angerechnet."

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „§ 10 Abs. 5 gilt entsprechend."

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

„(3) Der Anspruch auf Versorgungsleistungen nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a entfällt mit Beginn einer Rente wegen Alters, spätestens zum Ende des Monats, der dem Monat vorangeht, in dem erstmals eine Rente wegen Alters ohne eine Rentenminderung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente bezogen werden kann."

d)
Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze eingefügt:

„(3a) Der Versorgungsträger soll den Berechtigten, der die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Alters ohne Rentenminderung erfüllen könnte oder in absehbarer Zeit voraussichtlich erfüllen wird, auffordern, diese Rente innerhalb eines Monats zu beantragen. Stellt der Berechtigte den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf die Versorgungsleistung mit Ablauf des Monats, in dem die Frist abläuft. Der Anspruch lebt wieder auf mit Ablauf des Monats, in dem der Berechtigte den Antrag stellt. Er lebt rückwirkend wieder auf, wenn der Berechtigte nachweist, daß die Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersrente nicht erfüllt waren. Die Sätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Berechtigte während des Bezugs einer Teilrente wegen Alters die Voraussetzungen für eine höhere Rente als die bezogene Teilrente erfüllen könnte oder in absehbarer Zeit voraussichtlich erfüllen wird.

(3b) Ist dem Berechtigten

1.
eine Rente wegen Alters zuerkannt und

2.
erreicht der um die Hälfte des Beitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung verminderte Monatsbetrag der Rente wegen Alters in dem Monat, in dem die Entscheidung über die Bewilligung der Versorgungsleistung wegen der Zuerkennung des Rentenanspruchs aufgehoben wird, nicht die Höhe des auf diesen Monat nach Einkommensanrechnung entfallenden Betrags der um den Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung verminderten Versorgungsleistung,

leistet der Versorgungsträger im Anschluß an den Bezug der Versorgungsleistung für Zeiten, für die die Rente zuerkannt ist, anstelle der Versorgungsleistung einen Ausgleichsbetrag. Dieser wird in Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrags nach Satz 1 Nr. 2 so lange gezahlt, wie die Versorgungsleistung sonst zugestanden hätte; § 3 Satz 1 Nr. 3, 4 und § 229a Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie § 3 sind nicht anzuwenden. Der Ausgleichsbetrag ist entsprechend den Sätzen 1 und 2 mit Wirkung ab dem Zeitpunkt neu festzustellen und zu zahlen, zu dem sich der Monatsbetrag der Rente wegen geänderten Hinzuverdienstes verändert. Im übrigen sind die §§ 18b bis 18e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden."

e)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden das Wort „sowie" durch das Wort „und" ersetzt und nach der Angabe „Abs. 3 Nr. 1 und 2" die Wörter „sowie Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit" eingefügt.

bb)
In Satz 3 wird der Halbsatz nach dem Semikolon wie folgt gefaßt: „Satz 2 ist anzuwenden."

cc)
in Satz 4 werden die Wörter „nach Satz 1 und 3" ersetzt durch die Wörter „nach den Sätzen 1 und 3 sowie nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b".

f)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz eingefügt:

„(5a) Der Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente aus einem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 1 bis 3 entfällt zum 31. Dezember 1996."

8.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „wird die Zahlung folgender Leistungen eingestellt" durch die Wörter „werden folgende Leistungen nicht mehr gewährt" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „eingestellt" durch die Wörter „nicht mehr gewährt" ersetzt.

c)
Folgender Absatz wird angefügt:

„(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 hat der Versorgungsträger durch Bescheid vorzunehmen. Die Anhörung eines Beteiligten vor Erlaß des Bescheides ist nicht erforderlich. § 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden."

9.
Dem § 14 wird folgender Absatz angefügt:

„(5) Für Berechtigte, deren Rente nach den Absätzen 1 bis 4 neu zu berechnen ist, ist bis zur Neuberechnung der Rente für die Feststellung des Erhöhungsbetrags, der sich aus Rentenanpassungen nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ergibt, § 14 Abs. 3 in der bis zum 30. Juni 1993 geltenden Fassung weiter anzuwenden."

10.
In Anlage 1 Nr. 17 werden die Wörter „in staatlichen Einrichtungen" durch die Wörter „im Rahmen der Anordnung über die Gewährung einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen der DDR" ersetzt.

11.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird das Datum „1. Juli 1954" durch das Datum „1. Januar 1953" ersetzt.

b)
In Nummer 4 wird das Datum „1. März 1953" durch das Datum „1. Januar 1953" ersetzt.

12.
Die Anlage 4 wird wie folgt gefaßt:

„Anlage 4 Jahresarbeitsentgelt nach § 6 Abs. 2



KalenderjahrBetrag in DM
195031.560,00
195131.560,00
195231.560,00
195331.560,00
195431.560,00
195531.560,00
195631.560,00
195731.560,00
195831.560,00
195931.560,00
196031.560,00
196131.560,00
196229.760,00
196329.760,00
196429.760,00
196529.760,00
196629.760,00
196729.760,00
196829.760,00
196929.760,00
197029.760,00
197129.760,00
197231.560,00
197331.560,00
197431.560,00
197531.560,00
197631.560,00
197731.560,00
197831.560,00
197931.560,00
198031.560,00
198131.560,00
198231.560,00
198331.560,00
198431.560,00
198531.800,00
198631.800,00
198731.800,00
198831.800,00
198931.800,00
1. Januar bis
17. März 1990
31.800,00".


13.
Die Anlagen 7 und 8 werden gestrichen.


Artikel 2 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch



In § 307b Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S, 1337), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1461) geändert worden ist, werden nach Satz 2 die folgenden Sätze eingefügt:

„Satz 1 gilt auch bei Änderung des Bescheides über die Neuberechnung. Dabei ist § 44 Abs. 4 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden, wenn das Überprüfungsverfahren innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Jahres der erstmaligen Erteilung eines Rentenbescheides nach Absatz 1 begonnen hat."


Artikel 3 Gesetz über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet





Artikel 4 Änderung des Fremdrentengesetzes



In § 22a Abs. 1 Satz 1 des Fremdrentengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1461) geändert worden ist, werden nach der Angabe „6" die Angabe „Abs. 2 und 3" eingefügt und die Wörter „dort jeweils genannten Personengruppen" durch die Wörter „Funktionen, die den dort genannten Funktionen vergleichbar sind," ersetzt.


Artikel 5 Änderung des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes



§ 4a des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III Gliederungsnummer 824-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1461) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:

„§ 4a

(1) § 22a des Fremdrentengesetzes gilt nicht für Personen nach § 4 Abs. 5.

(2) Für Personen, die Zeiten nach § 6 Abs. 2 oder 3 oder nach § 7 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes zurückgelegt haben, findet § 22a Abs. 3 des Fremdrentengesetzes für diese im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten Anwendung."


Artikel 6 Übergangsvorschriften



Bestand am 31. Dezember 1996 Anspruch auf eine Rente, der Pflichtbeitragszeiten zugrunde liegen, für die als Verdienst ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach § 6 Abs. 2 oder 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes in der am 31. Dezember 1996 geltenden Fassung festgestellt worden ist, ist diese Rente neu festzustellen, wenn in diesen Zeiten ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen wurde, das den jeweiligen Betrag der Anlage 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nicht erreichte. Der neu festgestellten Rente sind mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde zu legen. Der Versorgungsträger teilt dem für die Neufeststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung die Daten mit, die bei der Neufeststellung als Verdienst berücksichtigt werden. Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach Satz 3 durch Bescheid bekanntzugeben. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden. Die Rente ist auf Antrag des Berechtigten auch dann neu festzustellen, wenn für sie Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem bei Wiedereinbeziehung in das Versorgungssystem (§ 5 Abs. 2a des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes) zu berücksichtigen sind. Die Sätze 2 bis 5 sind anzuwenden.


Artikel 7 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Artikel 1 Nr. 2, 10 und 11 tritt mit Wirkung vom 1. August 1991 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nr. 9 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1993 in Kraft.

(4) Artikel 1 Nr. 1 und 4 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft.

(5) Artikel 1 Nr. 7 und Artikel 2 treten am Tage nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft.