In §
22a Abs. 1 Satz 1 des
Fremdrentengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1461) geändert worden ist, werden nach der Angabe 6" die Angabe Abs. 2 und 3" eingefügt und die Wörter dort jeweils genannten Personengruppen" durch die Wörter Funktionen, die den dort genannten Funktionen vergleichbar sind," ersetzt.