(1) Die Fallpauschalen werden jeweils von dem die Leistung erbringenden Krankenhaus nach dem Fallpauschalen-Katalog (Anlage
1) abgerechnet. Im Falle der Verlegung in ein anderes Krankenhaus rechnet jedes beteiligte Krankenhaus eine Fallpauschale ab. Diese wird nach Maßgabe der §§
2 und
3 gemindert; dies gilt nicht für Fallpauschalen, die im Fallpauschalen-Katalog als Verlegungs-Fallpauschalen gekennzeichnet sind. Eine Verlegung im Sinne des Satzes 2 liegt vor, wenn zwischen der Entlassung aus einem Krankenhaus und der Aufnahme in einem anderen Krankenhaus nicht mehr als 24 Stunden vergangen sind.
(2) Ist die Verweildauer von Patienten länger als die obere Grenzverweildauer (§
6), wird für den dafür im Fallpauschalen-Katalog ausgewiesenen Tag und jeden weiteren Belegungstag des Krankenhausaufenthalts zusätzlich zur Fallpauschale ein belegungstagesbezogenes Entgelt abgerechnet; dieses wird ermittelt, indem die für diesen Fall im Fallpauschalen-Katalog ausgewiesene Bewertungsrelation mit dem Basisfallwert multipliziert wird. Ist die Verweildauer von nicht verlegten Patienten kürzer als die untere Grenzverweildauer (§
7), ist für den dafür im Fallpauschalen-Katalog ausgewiesenen Tag und jeden weiteren, nicht erbrachten Belegungstag ein Abschlag von der Fallpauschale vorzunehmen; dieser wird ermittelt, indem die für diesen Fall im Fallpauschalen-Katalog ausgewiesene Bewertungsrelation mit dem Basisfallwert multipliziert wird.
(3) Erfolgt die Behandlung sowohl in einer Hauptabteilung als auch in einer belegärztlichen Abteilung desselben Krankenhauses, ist die Höhe der Fallpauschale nach folgender Rangfolge festzulegen:
- 1.
- nach der Abteilung mit der höheren Zahl der Belegungstage,
- 2.
- bei gleicher Zahl der Belegungstage in der Haupt- und der Belegabteilung nach der Hauptabteilung.
Ist im Ausnahmefall keine Fallpauschale für belegärztliche Leistungen vorgegeben, ist die Fallpauschale für Hauptabteilungen abzurechnen.
(4) Für jedes Neugeborene, das nach der Versorgung im Kreißsaal weiter im Krankenhaus versorgt wird, ist ein eigener Fall zu bilden und eine eigene Fallpauschale abzurechnen. Werden Mutter und Kind gemeinsam entlassen, wird die Fallpauschale für das Neugeborene zusammen mit dem Entgelt für die Versorgung der Mutter in Rechnung gestellt. Ist im Fallpauschalen-Katalog eine Mindestverweildauer für die Fallpauschale vorgegeben und wird diese nicht erreicht, ist die Versorgung des Neugeborenen mit dem Entgelt für die Mutter abgegolten. Im Falle einer Verlegung gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 entsprechend.
(5) Zur Einstufung in die jeweils abzurechnende Fallpauschale sind Programme (Grouper) einzusetzen, die vom DRG-Institut der Selbstverwaltungspartner nach §
17b Abs. 2 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes zertifiziert sind. Für Art und Höhe der abzurechnenden Fallpauschale oder des Zusatzentgelts ist der Tag der Aufnahme in das Krankenhaus maßgeblich. Ist bei der Zuordnung von Behandlungsfällen zu einer Fallpauschale auch das Alter der behandelten Person zu berücksichtigen, ist das Alter am Tag der Aufnahme in das Krankenhaus maßgeblich.
(6) Maßgeblich für die Ermittlung der Verweildauer ist die Zahl der Belegungstage. Belegungstage sind der Aufnahmetag sowie jeder weitere Tag des Krankenhausaufenthalts ohne den Verlegungs- oder Entlassungstag aus dem Krankenhaus; wird ein Patient oder eine Patientin am gleichen Tag aufgenommen und verlegt oder entlassen, gilt dieser Tag als Aufnahmetag.
(7) Die Fallpauschalen sind nur für Aufnahmen ab dem 1. Januar 2003 abzurechnen. Werden die Fallpauschalen erst ab einem späteren Zeitpunkt erhoben, gilt Satz 1 entsprechend ab diesem Zeitpunkt. Bei Aufnahmen vor diesen Zeitpunkten sind die bisher geltenden Entgelte abzurechnen. §
15 des
Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422) bleibt unberührt.