(1) Bei einer Verlegung aus dem Geltungsbereich des
Krankenhausentgeltgesetzes in den Geltungsbereich der
Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412), gelten für die Abrechnung der Fallpauschalen durch das verlegende Krankenhaus die §§
1 und
2 Abs. 1, 3 und 4.
(2) Wird aus dem Geltungsbereich der
Bundespflegesatzverordnung in den Geltungsbereich des
Krankenhausentgeltgesetzes verlegt, berechnet das aufnehmende Krankenhaus eine DRG-Fallpauschale nach Maßgabe der §§
1 und
2 Abs. 2. Haben die beteiligten Krankenhäuser im Jahr 2002 die Vorgaben des §
14 Abs. 11 der
Bundespflegesatzverordnung zur Zusammenarbeit angewendet, kann das aufnehmende Krankenhaus keine DRG-Fallpauschale berechnen. Es erhält vom verlegenden Krankenhaus den nach der
Bundespflegesatzverordnung zu zahlenden Erlösanteil. Dieser ist bei der Aufteilung des Gesamtbetrags nach §
3 Abs. 3 Satz 4 des
Krankenhausentgeltgesetzes gesondert auszuweisen. Bei einer Überschreitung der Grenzverweildauer für diese Zusammenarbeits-Fallpauschale nach der
Bundespflegesatzverordnung rechnet das aufnehmende Krankenhaus ab dem Tag der Überschreitung für jeden Belegungstag 150 Euro ab.
(3) Sind beide Rechtsbereiche innerhalb eines Krankenhauses vorhanden, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend für die Teilbereiche. Bei einer internen Rückverlegung in den Bereich des
Krankenhausentgeltgesetzes gilt §
2 Abs. 3 entsprechend.