Die oberste Landesbehörde kann, sofern es die örtlichen Verhältnisse erfordern, die sich auf Molkereien beziehenden Liefer- und Annahmeverpflichtungen im Sinne der §§
1 und
2 auf Milchsammelstellen und Rahmstationen erstrecken und dabei die Verpflichtungen nach §
2 auf Sahne (Rahm) jeden Fettgehaltes ausdehnen.
§ 8 MilchFettG Änderungen und Ausnahmen ... Milcherzeugers, einer Molkerei oder eines Milchhändlers Bestimmungen nach §§ 1, 2, 3 , 5 und 6 ändern sowie Liefer- und Annahmebeziehungen und Milchhandelsbezirke (§ 6 Satz ...