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§ 28 - Milch- und Fettgesetz (MilchFettG k.a.Abk.)

G. v. 28.02.1951 BGBl. I S. 135; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7842-1 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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§ 28 Beauftragung des Max Rubner-Instituts



1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann das Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel, mit der Durchführung von Forschungsaufgaben im Bereich dieses Gesetzes beauftragen. 2Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere die Erhaltung und Förderung der Güte von Milch und Milcherzeugnissen sowie die Einführung und Verwendung von Gütezeichen.





 

Frühere Fassungen von § 28 Milch- und Fettgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.08.2021Artikel 7 Viertes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
vom 27.07.2021 BGBl. I S. 3274

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 28 Milch- und Fettgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 MilchFettG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchFettG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Viertes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
Artikel 7 4. LFGBuaÄndG Änderung des Milch- und Fettgesetzes
... Falle des Satzes 2 bedarf die Rechtsverordnung der Zustimmung des Bundesrates." 2. § 28 wird wie folgt gefasst: „§ 28 Beauftragung des Max Rubner-Instituts ... des Bundesrates." 2. § 28 wird wie folgt gefasst: „ § 28 Beauftragung des Max Rubner-Instituts Das Bundesministerium für Ernährung ...