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Änderung § 28 Milch- und Fettgesetz vom 10.08.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 28 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.08.2021 geltenden Fassung
§ 28 n.F. (neue Fassung)
in der am 10.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 28 (weggefallen)


(Text neue Fassung)

§ 28 Beauftragung des Max Rubner-Instituts


vorherige Änderung

 


1 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann das Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel, mit der Durchführung von Forschungsaufgaben im Bereich dieses Gesetzes beauftragen. 2 Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere die Erhaltung und Förderung der Güte von Milch und Milcherzeugnissen sowie die Einführung und Verwendung von Gütezeichen.

 

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