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Synopse aller Änderungen des Milch- und Fettgesetz am 10.08.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 10. August 2021 durch Artikel 7 des 4. LFGBuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des MilchFettG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.08.2021 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 10.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Teil Milch und Milcherzeugnisse
    § 1 Molkerei-Einzugsgebiete
    § 2 Molkerei-Absatzgebiete
    § 3 Milchsammelstellen und Rahmstationen
    § 4 Begriffsbestimmungen
    § 5 Besondere Liefer- und Abnahmepflichten
    § 6 Absatz im Straßenhandel
    § 7 Bisherige Regelungen
    § 8 Änderungen und Ausnahmen
    § 9 Übergebietliche Liefer- und Annahmebeziehungen
    § 10 Förderung und Erhaltung der Güte
    § 11 Fettgehalt der Trinkmilch
    §§ 12, 12a (weggefallen)
    § 13 Verkauf von Landbutter
    § 14 Beteiligung der Milchwirtschaft und der Verbraucher
Zweiter Teil Fette
    §§ 15 bis 19 (weggefallen)
Dritter Teil Allgemeine Bestimmungen
    § 20 Preisregelung
    § 20a (weggefallen)
    § 21 (weggefallen)
    § 22 Umlagen
    § 23 Anfechtungsverfahren und Beitreibung
    § 24 Gütezeichen
    § 25 Buchführungspflicht
    § 26 (weggefallen)
    § 27 Auskunftspflicht
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 28 (weggefallen)
(Text neue Fassung)

    § 28 Beauftragung des Max Rubner-Instituts
    § 29 Befugnisse der Länder
Vierter Teil Bußgeld- und Schlußbestimmungen
    § 30 Ordnungswidrigkeiten
    § 31 Rechtsverordnungen
    § 32 Schlußbestimmungen

§ 10 Förderung und Erhaltung der Güte


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(1) Um die Güte von Milch einschließlich Trinkmilch (§ 11) und Milcherzeugnissen zu fördern und zu erhalten, kann das Bundesministerium durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Milch und Milcherzeugnisse besonders geprüft und daß bei der Beförderung vom Erzeuger bis zum Verbraucher und beim Vertrieb bestimmte Schutzmaßnahmen getroffen werden.



(1) 1 Um die Güte von Milch einschließlich Trinkmilch (§ 11) und Milcherzeugnissen zu fördern und zu erhalten, kann das Bundesministerium durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Milch und Milcherzeugnisse besonders geprüft und daß bei der Beförderung vom Erzeuger bis zum Verbraucher und beim Vertrieb bestimmte Schutzmaßnahmen getroffen werden. 2 Hierbei kann auch das entsprechende Verwaltungsverfahren geregelt werden. 3 Im Falle des Satzes 2 bedarf die Rechtsverordnung der Zustimmung des Bundesrates.

(2) Soweit das Bundesministerium keine Vorschriften erläßt, können die Landesregierungen Vorschriften erlassen; diese können ihre Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen.



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§ 28 (weggefallen)




§ 28 Beauftragung des Max Rubner-Instituts


vorherige Änderung

 


1 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann das Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel, mit der Durchführung von Forschungsaufgaben im Bereich dieses Gesetzes beauftragen. 2 Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere die Erhaltung und Förderung der Güte von Milch und Milcherzeugnissen sowie die Einführung und Verwendung von Gütezeichen.