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§ 5
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§ 5 - Gesetz zu Artikel 45b des Grundgesetzes (WBeauftrG)
neugefasst durch B. v. 16.06.1982
BGBl. I S. 677
; zuletzt geändert durch
Artikel 17
G. v. 22.12.2023
BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 50-2
Wehrverfassung
3 weitere Fassungen
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wird in 4 Vorschriften zitiert
§ 4
←
→
§ 6
§ 5 Allgemeine Richtlinien; Weisungsfreiheit
§ 5 wird in
1 Vorschrift zitiert
(1) Der Bundestag und der Verteidigungsausschuß können allgemeine Richtlinien für die Arbeit des Wehrbeauftragten erlassen.
(2) Der Wehrbeauftragte ist - unbeschadet des §
1
Abs. 2 - von Weisungen frei.
§ 4
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→
§ 6
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Zitierungen von
§ 5 WBeauftrG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 WBeauftrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WBeauftrG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 17 WBeauftrG Vertretung des Wehrbeauftragten
... des Wehrbeauftragten bis zum Beginn des Amtsverhältnisses eines Nachfolgers wahr. §
5
Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. (2) Ist der Wehrbeauftragte länger als ...
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