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§ 9 - Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV)

neugefasst durch B. vom 25.07.1991 BGBl. I S. 1739; zuletzt geändert durch Artikel 52 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.11.1981; FNA: 871-1-9 Eingliederung Behinderter
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§ 9 Übergangsregelung



1Bis zum 31. Dezember 2014 ausgestellte Ausweise, die keine Identifikationskarten nach § 1 Absatz 5 sind, bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer gültig, es sei denn, sie sind einzuziehen. 2Sie können gegen eine Identifikationskarte umgetauscht werden. 3Ausgestellte Beiblätter bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit gültig.



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Frühere Fassungen von § 9 SchwbAwV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Schwerbehindertenausweisverordnung
vom 07.06.2012 BGBl. I S. 1275
aktuell vorher 12.12.2006Artikel 7 Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze
vom 02.12.2006 BGBl. I S. 2742
aktuellvor 12.12.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 SchwbAwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 SchwbAwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchwbAwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Schwerbehindertenausweisverordnung
V. v. 07.06.2012 BGBl. I S. 1275
Artikel 1 3. SchwbAwVÄndV Änderung der Schwerbehindertenausweisverordnung
... § 4 Absatz 2, § 5 und § 6 Absatz 2, 3, 4 und 7" ersetzt. 10. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Übergangsregelung Bis zum 31. ... 4 und 7" ersetzt. 10. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Übergangsregelung Bis zum 31. Dezember 2014 ausgestellte Ausweise, die keine ...

Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze
G. v. 02.12.2006 BGBl. I S. 2742
Artikel 7 BetrAVGuaÄndG Änderung der Schwerbehindertenausweisverordnung
... des § 146 Abs. 2 des Neunten Buches nicht nachgewiesen" ersetzt. 2. § 9 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Es ...