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Änderung § 9 SchwbAwV vom 01.01.2013

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§ 9 SchwbAwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 9 SchwbAwV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.06.2012 BGBl. I S. 1275
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Übergangsregelung


(Text alte Fassung)

(1) Ein Ausweis, der nach dem bis zum 30. Juni 2001 geltenden Recht ausgestellt worden ist, bleibt bis zum Ablauf seiner Gültigkeitsdauer gültig, es sei denn, er ist einzuziehen. Ein Ausweis, der nach dem bis zum 30. Juni 2001 geltenden Recht ausgestellt worden ist, kann auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 6 verlängert werden.

(2) Ein Ausweis mit dem Merkzeichen B, der vor dem 12. Dezember 2006 ausgestellt worden ist, bleibt
bis zum Ablauf seiner Gültigkeitsdauer gültig, es sei denn, er ist einzuziehen. Der Ausweistext wird auf Antrag an § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in der seit dem 12. Dezember 2006 geltenden Fassung angepasst.

(Text neue Fassung)

1 Bis zum 31. Dezember 2014 ausgestellte Ausweise, die keine Identifikationskarten nach § 1 Absatz 5 sind, bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer gültig, es sei denn, sie sind einzuziehen. 2 Sie können gegen eine Identifikationskarte umgetauscht werden. 3 Ausgestellte Beiblätter bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit gültig.

(heute geltende Fassung)