1Bis zum 31. Dezember 2014 ausgestellte Ausweise, die keine Identifikationskarten nach §
1 Absatz 5 sind, bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer gültig, es sei denn, sie sind einzuziehen.
2Sie können gegen eine Identifikationskarte umgetauscht werden.
3Ausgestellte Beiblätter bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit gültig.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 07.06.2012 BGBl. I S. 1275
G. v. 02.12.2006 BGBl. I S. 2742