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Änderung § 2 SchwbAwV vom 21.12.2007

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§ 2 SchwbAwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung
§ 2 SchwbAwV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 42 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; dieses geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Zugehörigkeit zu Sondergruppen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Im Ausweis ist auf der Vorderseite unter dem Wort 'Schwerbehindertenausweis' die Bezeichnung 'Kriegsbeschädigt' einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 vom Hundert Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz hat.

(2) Im Ausweis sind auf der Vorderseite folgende Merkzeichen einzutragen:

1. [VB]

wenn
der schwerbehinderte Mensch wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 vom Hundert Anspruch auf Versorgung nach anderen Bundesgesetzen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes hat oder wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen des Zusammentreffens mehrerer Ansprüche auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz, nach Bundesgesetzen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes oder nach dem Bundesentschädigungsgesetz in ihrer Gesamtheit wenigstens 50 vom Hundert beträgt und nicht bereits die Bezeichnung nach Absatz 1 oder ein Merkzeichen nach Nummer 2 einzutragen ist,

(Text neue Fassung)

(1) Im Ausweis ist die Bezeichnung 'Kriegsbeschädigt' einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch wegen eines Grades der Schädigungsfolgen von mindestens 50 Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder nach § 24 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch hat.

(2) 1 Im Ausweis sind folgende Merkzeichen einzutragen:

1. VB

a) wenn
der schwerbehinderte Mensch wegen eines Grades der Schädigungsfolgen von mindestens 50 Anspruch auf Leistungen nach anderen Bundesgesetzen in entsprechender Anwendung

aa)
der Vorschriften des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder

bb) des
Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder

b)
wenn der Grad der Schädigungsfolgen wegen des Zusammentreffens mehrerer Ansprüche auf folgende Leistungen in seiner Gesamtheit mindestens 50 beträgt und weder die Bezeichnung 'kriegsbeschädigt' noch das Merkzeichen 'EB' einzutragen ist:

aa) auf Leistungen
nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch,

bb) auf Leistungen
nach dem Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung,

cc) auf Leistungen nach
Bundesgesetzen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder

dd) auf Leistungen
nach dem Bundesentschädigungsgesetz,

2. [EB]

vorherige Änderung

wenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 vom Hundert Entschädigung nach § 28 des Bundesentschädigungsgesetzes erhält.

Beim
Zusammentreffen der Voraussetzungen für die Eintragung der Bezeichnung nach Absatz 1 und des Merkzeichens nach Satz 1 Nr. 2 ist die Bezeichnung 'Kriegsbeschädigt' einzutragen, es sei denn, der schwerbehinderte Mensch beantragt die Eintragung des Merkzeichens 'EB'.



wenn der schwerbehinderte Mensch wegen eines Grades der Schädigungsfolgen von mindestens 50 Entschädigung nach § 28 des Bundesentschädigungsgesetzes erhält.

2 Beim
Zusammentreffen der Voraussetzungen für die Eintragung der Bezeichnung nach Absatz 1 und des Merkzeichens nach Satz 1 Nr. 2 ist die Bezeichnung 'Kriegsbeschädigt' einzutragen, es sei denn, der schwerbehinderte Mensch beantragt die Eintragung des Merkzeichens 'EB'.