Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum 31. Dezember 2006 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Die zuständige Stelle führt auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungsprüfung gemäß dieser Verordnung durch; §
9 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.