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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Medienfachwirt/Geprüfte Medienfachwirtin (MedFachwirtPrV k.a.Abk.)

V. v. 26.10.2004 BGBl. I S. 2670; aufgehoben durch § 25 V. v. 21.08.2009 BGBl. I S. 2894
Geltung ab 01.11.2004; FNA: 806-21-7-78 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, und des § 21 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:


§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses



(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Medienfachwirt erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen.

(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Medienfachwirt/zur Geprüften Medienfachwirtin und damit die Befähigung:

1.
in Unternehmen unterschiedlicher Größe und Branchenzugehörigkeit sowie in verschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines Unternehmens Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahrzunehmen und

2.
unter Beachtung der sich verändernden Strukturen der Arbeitsorganisation, neuer Methoden der Organisationsentwicklung, technisch-organisatorischer Veränderungen im Unternehmen sowie der Personalführung und Personalentwicklung entsprechend den Kundenanforderungen sachgerechte und wirtschaftliche Lösungen anzubieten.

(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikationen vorhanden sind, um professionell in einem der Handlungsfelder

1.
Audiovisuelle Medien;

2.
Digitalmedien;

3.
Printmedien;

4.
Veranstaltungstechnik

insbesondere folgende in Zusammenhang stehende Aufgaben in der Medienwirtschaft selbständig und eigenverantwortlich wahrzunehmen:

1.
Planen, Steuern, Durchführen und Kontrollieren medientechnischer Produktionen auf der Basis technischer, betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Zusammenhänge sowie Organisieren und Weiterentwickeln technischer und betriebswirtschaftlicher Abläufe einschließlich des Qualitätsmanagements;

2.
Durchführen von Kundenberatungen, Erstellen von Marketingkonzepten und Kalkulationen sowie Konzipieren und Organisieren von Projekten und Produkten;

3.
Wahrnehmen qualifizierter Aufgaben in einem Handlungsfeld im Bereich Produktionsprozesse unter Beachtung einschlägiger Vorschriften;

4.
systematisches und zielorientiertes Anwenden von Kommunikationsgrundlagen und Führungsgrundsätzen bei der Wahrnehmung von Führungs-, Ausbildungs- und Qualifizierungsaufgaben.

(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Medienfachwirt/Geprüfte Medienfachwirtin".


§ 2 Umfang der Medienfachwirtqualifikation und Gliederung der Prüfung



(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:

1.
Grundlegende Qualifikationen,

2.
Handlungsspezifische Qualifikationen.

(2) Im Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen gemäß § 4 zu prüfen. Im Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 2 ist die Prüfung gemäß § 5 schriftlich, mündlich, in Form einer praktischen Demonstration sowie in Form einer handlungsfeldbezogenen praxisorientierten Gesamtplanung mit Präsentation und einem Fachgespräch durchzuführen.

(3) In dem Prüfungsteil gemäß Absatz 1 Nr. 2 erfolgt die Prüfung in den Qualifikationsschwerpunkten Mediengestaltung, Medienorientierte Datenverarbeitung, Medienproduktion, Projektmanagement, Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssysteme sowie Kostenmanagement handlungsfeldorientiert. In diesen Qualifikationsschwerpunkten ist entsprechend dem gewählten oder der gewählten Handlungsfelder zu prüfen.

(4) Die Prüfung in einem weiteren Handlungsfeld kann auch zu einem späteren Zeitpunkt ablegt werden.


§ 3 Zulassungsvoraussetzungen



(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" ist zuzulassen,

1.
wer eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der der Medienwirtschaft zugeordnet werden kann, und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder

2.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder

3.
eine mindestens fünfjährige Berufspraxis nachweist.

(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:

1.
die Ablegung des Prüfungsteils "Grundlegende Qualifikationen", die nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und

2.
in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Fällen zu den dort genannten Praxiszeiten mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis.

(3) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Medienfachwirts gemäß § 1 Abs. 3 haben.

(4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.


§ 4 Grundlegende Qualifikationen



(1) Im Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" ist in folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen:

1.
Rechtsbewusstes Handeln,

2.
Betriebswirtschaftliches Handeln,

3.
Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung,

4.
Zusammenarbeit im Betrieb.

(2) Im Prüfungsbereich "Rechtsbewusstes Handeln" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen praxisbezogener Handlungen einschlägige Rechtsvorschriften berücksichtigen zu können. Dazu gehört, die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter arbeitsrechtlichen Aspekten zu gestalten sowie die Arbeitssicherheit, den Gesundheitsschutz und den Umweltschutz nach rechtlichen Grundlagen zu gewährleisten sowie die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Institutionen sicherzustellen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen bei der Gestaltung individueller Arbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Tarifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen;

2.
Berücksichtigung der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungsrechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe;

3.
Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsichtlich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung sowie der Arbeitsförderung;

4.
Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicherheitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieblichen Institutionen;

5.
Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts, insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Bodenschutzes, der Abfallbeseitigung, der Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung, des Strahlenschutzes und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen;

6.
Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Produktverantwortung, der Produkthaftung sowie des Datenschutzes.

(3) Im Prüfungsbereich "Betriebswirtschaftliches Handeln" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte im Rahmen praxisbezogener Handlungen berücksichtigen und volkswirtschaftliche Zusammenhänge aufzeigen zu können. Es sollen Unternehmensformen dargestellt sowie deren Auswirkungen auf die eigene Aufgabenwahrnehmung analysiert und beurteilt werden können. Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Abläufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen, beurteilen und beeinflussen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprinzipien von Unternehmen unter Einbeziehung volkswirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wirkungen;

2.
Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Aufbau- und Ablauforganisation;

3.
Nutzen der Möglichkeiten der Organisationsentwicklung;

4.
Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und der kontinuierlichen betrieblichen Verbesserung;

5.
Durchführen von Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerzeitrechnungen sowie von Kalkulationsverfahren.

(4) Im Prüfungsbereich "Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Projekte und Prozesse analysieren, planen, dokumentieren und transparent machen zu können. Die Fähigkeit umfasst, Daten aufbereiten, technische Unterlagen erstellen, entsprechende Planungstechniken einsetzen sowie angemessene Präsentationstechniken anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess- und Produktionsdaten mittels EDV-Systemen und Bewerten visualisierter Daten;

2.
Bewerten von Planungstechniken und Analysemethoden sowie deren Anwendungsmöglichkeiten;

3.
Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen, Statistiken, Tabellen und Diagrammen;

4.
Anwenden von Projektmanagementmethoden;

5.
Auswählen und Anwenden von Informations- und Kommunikationsformen einschließlich des Einsatzes entsprechender Informations- und Kommunikationsmittel;

6.
Anwenden von Präsentationstechniken.

(5) Im Prüfungsbereich "Zusammenarbeit im Betrieb" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Zusammenhänge des Sozialverhaltens erkennen, ihre Auswirkungen auf die Zusammenarbeit beurteilen und durch angemessene Maßnahmen auf eine zielorientierte und effiziente Zusammenarbeit hinwirken zu können. Die Fähigkeit umfasst die Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu fördern, betriebliche Probleme und soziale Konflikte zu lösen sowie Führungsgrundsätze berücksichtigen und angemessene Führungstechniken anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung des Einzelnen unter Beachtung des bisherigen Berufsweges und unter Berücksichtigung persönlicher und sozialer Gegebenheiten;

2.
Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses von Arbeitsorganisation und Arbeitsplatz auf das Sozialverhalten und das Betriebsklima sowie Ergreifen von Maßnahmen zur Verbesserung;

3.
Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf das Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit sowie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen;

4.
Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Führungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsätzen;

5.
Anwenden von Führungsmethoden und -techniken einschließlich Vereinbarungen entsprechender Handlungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und Zusammenarbeit der Mitarbeiter zu fördern;

6.
Förderung der Kommunikation und Kooperation durch Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher Probleme und sozialer Konflikte.

(6) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgaben in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Prüfungsbereichen soll insgesamt höchstens sieben Stunden betragen, für jeden Prüfungsbereich mindestens 90 Minuten.

(7) Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Prüfungsleistung in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Prüfungsbereichen eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehrerer ungenügender schriftlicher Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Bewertung der Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.


§ 5 Handlungsspezifische Qualifikationen



(1) Der Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:

1.
Produktionsprozesse;

2.
Projekt- und Produktplanung;

3.
Führung und Organisation.

(2) Der Handlungsbereich "Produktionsprozesse" gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:

1.
Medienübergreifende Qualifikationen;

2.
Mediengestaltung;

3.
Medienorientierte Datenverarbeitung;

4.
Medienproduktion.

In den Qualifikationsschwerpunkten gemäß den Nummern 2 bis 4 erfolgt die Prüfung in einem oder mehreren der folgenden Handlungsfelder nach Wahl des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin:

1.
Audiovisuelle Medien;

2.
Digitalmedien;

3.
Printmedien;

4.
Veranstaltungstechnik.

(3) Im Qualifikationsschwerpunkt "Medienübergreifende Qualifikationen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Produkte und grundlegenden Techniken und Prozesse der Handlungsfelder AV-, Digital- und Printmedien sowie Veranstaltungstechnik zu kennen und die eigenen Kenntnisse und Fertigkeiten bei Entscheidungsprozessen anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Definieren von Produkt- und Zielgruppen;

2.
Unterscheiden von Produktionsverfahren und -prozessen;

3.
Einsetzen von Produktionsmitteln;

4.
Nutzen von Datenverarbeitungsprozessen;

5.
Einsetzen von technischen Übertragungsverfahren.

(4) Im Qualifikationsschwerpunkt "Mediengestaltung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bezogen auf das gewählte Handlungsfeld systematisch und entscheidungsorientiert Gestaltungskonzeptionen entwickeln zu können. Dabei sollen Informations- und Kommunikationsprozesse auftragsbezogen beurteilt und berücksichtigt werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
im Handlungsfeld "Audiovisuelle Medien":

a)
Analysieren kundenbezogener Informationsgespräche und Vorgaben;

b)
Beurteilen und Umsetzen von Ideen und Wünschen des Auftraggebers;

c)
Anwenden von dramaturgischen und gestalterischen Prinzipien in den Bereichen Bild, Ton und Licht;

d)
Anwenden von Elementen der Bild-, Ton- und Lichtgestaltung im gestalterischen Gesamtzusammenhang zur Unterstützung kundenspezifischer Wünsche;

e)
Abschätzen des Zeitaufwandes und der Kosten für eine Medienproduktion von der Entwicklung der Idee über den Entwurf bis zum fertigen Konzept;

2.
im Handlungsfeld "Digitalmedien":

a)
Analysieren kundenbezogener Informations- und Kommunikationsprozesse;

b)
Berücksichtigen von Zielgruppenorientierungen;

c)
Entwickeln, Prüfen und Optimieren von Gestaltungskonzeptionen;

d)
Anwenden von Grundsätzen der Text-, Grafik- und Bildgestaltung;

e)
Entwickeln von Crossmediakonzepten;

3.
im Handlungsfeld "Printmedien":

a)
Analysieren kundenbezogener Informations- und Kommunikationsprozesse;

b)
Berücksichtigen von Zielgruppenorientierungen;

c)
Entwickeln, Prüfen und Optimieren von Gestaltungskonzeptionen;

d)
Anwenden von Grundsätzen der Text-, Grafik- und Bildgestaltung;

e)
Entwickeln von Crossmediakonzepten;

4.
im Handlungsfeld "Veranstaltungstechnik":

a)
Analysieren kundenbezogener Informationsgespräche und Vorgaben;

b)
Beurteilen und Umsetzen von Ideen und Wünschen des Auftraggebers;

c)
Abschätzen des Zeitaufwandes und der Kosten sowie Kalkulieren der Kosten von Veranstaltungen von der Idee bis zum fertigen Konzept;

d)
Anwenden von dramaturgischen und gestalterischen Prinzipien bei der Planung, der Einrichtung und dem Betrieb von beschallungs-, bühnen- und lichttechnischen Anlagen;

e)
Anwenden von dramaturgischen und gestalterischen Prinzipien bei Elementen der Veranstaltungstechnik als Teil eines Gesamtkonzeptes zur Unterstützung kundenspezifischer Wünsche.

(5) Im Qualifikationsschwerpunkt "Medienorientierte Datenverarbeitung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bezogen auf das gewählte Handlungsfeld Daten für die Medienproduktion beurteilen, deren Verarbeitungsprozesse aufzeigen und Konzepte für eine medienübergreifende Datenhaltung entwickeln zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
im Handlungsfeld "Audiovisuelle Medien":

a)
Beurteilen von unterschiedlichen Speicher-, Produktions- und Übertragungsverfahren;

b)
Entwickeln von Konzepten für eine optimale Signalqualität unter Berücksichtigung des jeweiligen Produktionsprozesses und wirtschaftlicher Gesichtspunkte;

c)
Beurteilen und Messen von analogen und digitalen Daten;

d)
Anwenden von Methoden des Datenmanagements einschließlich der Koordination unterschiedlicher Systeme (Netzwerkmanagement) und der Datenarchivierung;

e)
Anwenden von Methoden des Qualitätsmanagements;

2.
im Handlungsfeld "Digitalmedien":

a)
Entwickeln von digitalen Workflowkonzepten;

b)
Beurteilen von Daten;

c)
Beurteilen und Einsetzen von Hardware und Softwaretools;

d)
Anwenden von Methoden des Datenmanagements;

e)
Beurteilen von Techniken der Audio- und Videodatenbearbeitung, von Animation und Tricktechniken;

f)
Berücksichtigen von Vorgaben der Dramaturgie;

g)
Be- und Verarbeiten von Daten für Audio- und Videoprodukte, interaktive und multimediale Anwendungen;

h)
Anwenden von Methoden des Qualitätsmanagements;

3.
im Handlungsfeld "Printmedien":

a)
Entwickeln von digitalen Workflowkonzepten;

b)
Beurteilen von Daten;

c)
Beurteilen und Einsetzen von Hardware und Softwaretools;

d)
Anwenden von Methoden des Datenmanagements;

e)
Beurteilen von Datenausgabeprozessen durch Soll-Ist-Vergleiche;

f)
Entwickeln von Konzepten zur medienneutralen Datenhaltung;

g)
Be- und Verarbeiten von Daten für die Printproduktion;

h)
Anwenden von Methoden des Qualitätsmanagements;

4.
im Handlungsfeld "Veranstaltungstechnik":

a)
Beurteilen und Messen von analogen und digitalen Daten;

b)
Entwickeln von Konzepten für eine optimale Signalqualität unter Berücksichtigung des jeweiligen Produktionsprozesses;

c)
Beurteilen von unterschiedlichen Speicher-, Produktions- und Übertragungsverfahren;

d)
Anwenden von Methoden des Datenmanagements einschließlich der Koordination unterschiedlicher technischer Systeme (Netzwerkmanagement) und der Datenarchivierung;

e)
Anwenden von Methoden des Qualitätsmanagements.

(6) Im Qualifikationsschwerpunkt "Medienproduktion" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bezogen auf das gewählte Handlungsfeld über Kenntnisse und Fertigkeiten der Herstellungsprozesse von Medien zu verfügen und diese im Rahmen der eigenen Planungs- und Gestaltungstätigkeiten berücksichtigen zu können:

1.
im Handlungsfeld "Audiovisuelle Medien":

a)
Planen alternativer Produktionsverfahren und Beurteilen des technischen Aufwandes sowie des Zeit- und Kapazitätsbedarfes nach wirtschaftlichen Kriterien;

b)
Bewerten alternativer Produktionsverfahren hinsichtlich inhaltlicher, redaktioneller Zielsetzungen und kundenbezogener Vorgaben;

c)
Entwickeln von Konzepten für einen optimalen Einsatz technischer Systeme und Produktionsverfahren;

d)
Entwickeln von Workflowkonzepten für unterschiedliche Produktionen von der Aufnahme über die Bearbeitung bis hin zur Abnahme;

e)
Anwenden von Methoden des Qualitätsmanagements;

f)
Anwenden medienspezifischer arbeitsschutz- und gesundheitsrechtlicher Vorschriften sowie Vorschriften und Bestimmungen des Umweltschutzes;

2.
im Handlungsfeld "Digitalmedien":

a)
Beurteilen analoger und digitaler Ausgabeprozesse für unterschiedliche Medien;

b)
Entwickeln von Konzepten für interaktive und multimediale Anwendungen;

c)
Beurteilen und Einsetzen von Softwaretools;

d)
Organisieren von datenbankgestützten Produktionsprozessen;

e)
Anwenden von Verfahren zur Produktion von Online- und Offlinemedien;

f)
Auswählen und Einsetzen von Hardware;

g)
Anwenden von Methoden des Qualitätsmanagements;

h)
Berücksichtigen medienspezifischer arbeitsschutz- und gesundheitsrechtlicher Vorschriften sowie Vorschriften und Bestimmungen des Umweltschutzes;

3.
im Handlungsfeld "Printmedien":

a)
Beurteilen analoger und digitaler Ausgabeprozesse für unterschiedliche Printmedien;

b)
Auswählen und Einsetzen von Geräten und Maschinen des Druckprozesses sowie von Werk- und Hilfsstoffen;

c)
Beurteilen von Druckweiterverarbeitungstechniken;

d)
Auswählen und Einsetzen von Druckweiterverarbeitungsmaschinen sowie von Werk- und Hilfsstoffen;

e)
Organisieren maschinenbezogener Prozessdatenverarbeitung;

f)
Anwenden von Methoden des Qualitätsmanagements;

g)
Berücksichtigen druckspezifischer arbeitsschutz- und gesundheitsrechtlicher Vorschriften sowie Bestimmungen des Umweltschutzes;

4.
im Handlungsfeld "Veranstaltungstechnik":

a)
Planen alternativer Veranstaltungskonzepte und Beurteilen des technischen Aufwandes sowie des Zeit- und Kapazitätsbedarfes nach wirtschaftlichen Kriterien;

b)
Bewerten alternativer Veranstaltungskonzepte hinsichtlich inhaltlicher Zielsetzungen und kundenbezogener Vorgaben;

c)
Entwickeln von Konzepten für einen optimalen Einsatz technischer Systeme;

d)
Entwickeln von Workflowkonzepten für alternative Veranstaltungen;

e)
Anwenden veranstaltungsspezifischer arbeitsschutz- und gesundheitsrechtlicher Vorschriften sowie Vorschriften und Bestimmungen des Umweltschutzes;

f)
Entwickeln von sicherheitstechnischen Konzepten auf der Grundlage einschlägiger Vorschriften für den Ablauf von Veranstaltungen;

g)
Anwenden von Methoden des Qualitätsmanagements.

(7) Der Handlungsbereich "Projekt- und Produktplanung" gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:

1.
Projektmanagement,

2.
Medienrechtliche Vorschriften.

Die Prüfung im Qualifikationsschwerpunkt gemäß Nummer 1 erfolgt in einem oder mehreren der folgenden Handlungsfelder nach Wahl des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin:

1.
Audiovisuelle Medien;

2.
Digitalmedien;

3.
Printmedien;

4.
Veranstaltungstechnik.

(8) Im Qualifikationsschwerpunkt "Projektmanagement" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bezogen auf das gewählte Handlungsfeld unter Beachtung medienrechtlicher Vorschriften und von Marketingaspekten Projekt- und Produktplanungen einschließlich der Kalkulation von Medienprodukten durchführen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Anwenden von Instrumenten zur Projektplanung und -durchführung;

2.
Anwenden von Grundsätzen zur Zusammenarbeit in Projekten;

3.
Berücksichtigen für die Medienwirtschaft relevanter Rechtsvorschriften;

4.
Ableiten von Marketingzielen aus den Unternehmenszielen des Kunden;

5.
Einsetzen von Marketinginstrumenten;

6.
Einsetzen von Kundengewinnungs- und Kundenbindungsmaßnahmen;

7.
Analysieren und Strukturieren von Kundendaten;

8.
Planen des Marketingcontrollings;

9.
Berücksichtigen projektbezogener Kosten- und Leistungserfassung;

10.
Erstellen von Kalkulationen;

11.
Planen des Kostencontrollings;

12.
Dokumentieren des Projektablaufs.

(9) Im Qualifikationsschwerpunkt "Medienrechtliche Vorschriften" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, mit den für die Medienwirtschaft relevanten Rechtsbereichen vertraut zu sein und diese im Rahmen der Medienproduktion berücksichtigen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Berücksichtigen von Rechtsvorschriften des bürgerlichen Rechts, des Handelsrechts und des Steuerrechts;

2.
Berücksichtigen von Grundsätzen des Presse-, Persönlichkeits- und Medienrechts;

3.
Berücksichtigen von Grundzügen des Urheber- und Lizenzrechts zur Beurteilung bestehender Verwertungs- und Nutzungsrechte;

4.
Berücksichtigen medienspezifischer wettbewerbsrechtlicher Vorschriften;

5.
Berücksichtigen medienspezifischer Aspekte des Datenschutzes;

6.
Berücksichtigen von Grundlagen des Vertragsrechts.

(10) Der Handlungsbereich "Führung und Organisation" gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:

1.
Personalführung;

2.
Personalentwicklung;

3.
Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssysteme;

4.
Kostenmanagement.

In den Qualifikationsschwerpunkten gemäß den Nummern 3 und 4 erfolgt die Prüfung in einem oder mehreren der folgenden Handlungsfelder nach Wahl des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin:

1.
Audiovisuelle Medien;

2.
Digitalmedien;

3.
Printmedien;

4.
Veranstaltungstechnik.

(11) Im Qualifikationsschwerpunkt "Personalführung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personalbedarf ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend den Anforderungen sicherstellen zu können. Dazu gehört die Fähigkeit, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach zielgerichteten Erfordernissen durch die Anwendung geeigneter Methoden zu verantwortlichem Handeln hinzuführen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung technischer und organisatorischer Veränderungen;

2.
Planen der Personalgewinnung durch Aus- und Fortbildung sowie durch Rekrutierung von Fachkräften am Arbeitsmarkt;

3.
Auswahl und Einsatz der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, einschließlich Auszubildenden, unter Berücksichtigung ihrer Eignung und Interessen sowie der betrieblichen Anforderungen;

4.
Berücksichtigen der rechtlichen Rahmenbedingungen beim Einsatz von Fremdpersonal und Fremdfirmen;

5.
Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanungen und -beschreibungen, Funktionsbeschreibungen sowie von Arbeits- und Ausbildungsverträgen;

6.
Beurteilen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen einschließlich Auszubildenden;

7.
Delegieren von Aufgaben und der damit verbundenen Verantwortung;

8.
Fördern der Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft;

9.
Anwenden von Führungsmethoden und -mitteln zur Bewältigung betrieblicher Aufgaben und zum Lösen von Problemen und Konflikten;

10.
Beteiligung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen am kontinuierlichen Verbesserungsprozess;

11.
Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits- und Projektgruppen.

(12) Im Qualifikationsschwerpunkt "Personalentwicklung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, auf der Grundlage einer qualitativen und quantitativen Personalplanung eine systematische Personalentwicklung durchführen zu können. Dazu gehört, Personalentwicklungspotenziale einschätzen und Personalentwicklungs- und Qualifizierungsziele festlegen zu können. Es sollen entsprechende Maßnahmen geplant, realisiert, ihre Ergebnisse überprüft und die Umsetzung im Betrieb gefördert werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalentwicklungsbedarfs unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Anforderungen;

2.
Festlegen der Ziele für eine kontinuierliche und innovationsorientierte Personalentwicklung sowie der Kategorien für den Qualifizierungserfolg;

3.
Durchführen von Potenzialeinschätzungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach vorgegebenen Kriterien und unter Anwendung entsprechender Instrumente und Methoden;

4.
Planen und Organisieren von Einarbeitung, Praktika, Aus- und Fortbildung, Gewinnen und Fortbilden der Ausbilder und Ausbilderinnen, Auswählen der Qualifizierungsorte;

5.
Anwenden von Methoden der Unterweisung sowie der Begleitung und Unterstützung von Lernprozessen;

6.
Überprüfen der Ergebnisse von Maßnahmen der Personalentwicklung zur Qualifizierung sowie Fördern betrieblicher Umsetzungsmaßnahmen der Personalentwicklung;

7.
Beraten, Fördern und Unterstützen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklung;

8.
Vorbereiten der Mitarbeiter, Mitarbeiterinnen und Auszubildenden auf Prüfungen und den Erwerb von Qualifikationsnachweisen;

9.
Zusammenarbeiten mit zuständigen Stellen, Berufsschulen und Bildungsträgern.

(13) Im Qualifikationsschwerpunkt "Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssysteme" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bezogen auf das gewählte Handlungsfeld die Bedeutung von Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssystemen erkennen und sie anforderungsgerecht auswählen zu können. Dazu gehört die Fähigkeit, entsprechende Systeme zur Überwachung von Planungszielen und Prozessen anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Optimieren von Aufbau- und Ablaufstrukturen;

2.
Erstellen, Anpassen und Umsetzen von Produktions-, Mengen-, Termin- und Kapazitätsplanungen;

3.
Anwenden von Methoden und Instrumenten der Arbeitsorganisation;

4.
Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen;

5.
Anwenden von Logistiksystemen insbesondere im Rahmen der Produkt- und Materialdisposition.

(14) Im Qualifikationsschwerpunkt "Kostenmanagement" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bezogen auf das gewählte Handlungsfeld betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren erfassen und beurteilen zu können. Dazu gehört, Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung aufzuzeigen und Maßnahmen zum kostenbewussten Handeln zu planen, zu organisieren, einzuleiten und zu überwachen. Es soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kalkulationsmethoden und Instrumente der Zeitwirtschaft anwenden und organisatorische sowie personelle Maßnahmen auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und berücksichtigen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten von Kosten;

2.
Überwachen und Einhalten des zugeteilten Budgets;

3.
Optimieren der Kosten, insbesondere unter Berücksichtigung alternativer Fertigungs- oder Produktionskonzepte;

4.
Beeinflussen des Kostenbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen;

5.
Erstellen und Auswerten der Betriebsabrechnung durch die Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerzeitrechnung;

6.
Anwenden von Kalkulationsmethoden;

7.
Anwenden von Instrumenten der Zeitwirtschaft.

(15) Im Handlungsbereich "Produktionsprozesse" sind die Qualifikationsschwerpunkte "Mediengestaltung", "Medienorientierte Datenverarbeitung" und "Medienproduktion" in Form einer diese Qualifikationsschwerpunkte integrierenden Situationsaufgabe zu prüfen. In gleicher Weise ist im Handlungsbereich "Führung und Organisation" bei den Qualifikationsschwerpunkten "Personalführung", "Personalentwicklung" und "Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssysteme" zu verfahren. Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass die genannten Qualifikationsschwerpunkte etwa zu einem Drittel thematisiert werden, wobei innerhalb dieses Rahmens auch Prüfungsinhalte der anderen Qualifikationsschwerpunkte berücksichtigt werden können. Die Prüfungsdauer für die Bearbeitung der beiden schriftlichen Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens 240 Minuten, insgesamt jedoch nicht mehr als 540 Minuten. In den Qualifikationsschwerpunkten "Medienübergreifende Qualifikationen", "Medienrechtliche Vorschriften" sowie "Kostenmanagement" ist in Form von schriftlichen praxisorientierten Aufgabenstellungen zu prüfen. Die Dauer dieser schriftlichen Prüfungen beträgt jeweils mindestens 60 Minuten, höchstens jedoch 90 Minuten.

(16) In den Qualifikationsschwerpunkten "Personalführung", "Personalentwicklung" und "Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssysteme" ist zusätzlich in Form einer praktischen Demonstration, die nicht länger als 30 Minuten dauert, zu prüfen. Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin erhält Gelegenheit, sich mindestens 20 Minuten, höchstens 30 Minuten vorzubereiten. Für die praktische Demonstration wählt der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin einen der folgenden Anwendungsfälle:

1.
Vorbereiten und Durchführen eines Einstellungsgespräches,

2.
Vorbereiten und Durchführen eines Mitarbeitergespräches,

3.
Vorbereiten und Durchführen einer Ausbildungseinheit,

4.
Vorbereiten und Durchführen einer Mitarbeiterqualifizierung.

In den Anwendungsfällen sind folgende Anforderungen nachzuweisen:

1.
im Anwendungsfall "Vorbereiten und Durchführen eines Einstellungsgespräches" soll nachgewiesen werden, Rahmenbedingungen für ein Gespräch gestalten, Bewerber beurteilen, Einsatz- und Entwicklungsperspektiven für den Bewerber aufzeigen und das Einstellungsgespräch zielgerichtet führen zu können;

2.
im Anwendungsfall "Vorbereiten und Durchführen eines Mitarbeitergespräches" soll nachgewiesen werden, die Rahmenbedingungen für ein Gespräch gestalten, Mitarbeiter beurteilen, Zielvereinbarungen treffen, Entwicklungsperspektiven für den Mitarbeiter aufzeigen, Kritik annehmen sowie das Gespräch zielgerichtet führen zu können;

3.
im Anwendungsfall "Vorbereiten und Durchführen einer Ausbildungseinheit" soll nachgewiesen werden, Ausbildungseinheiten auswählen und gestalten, Methoden der Anleitung und Medien auswählen und einsetzen, Lernprozesse gestalten, auf Lernschwierigkeiten reagieren sowie Lernerfolge sicherstellen zu können;

4.
im Anwendungsfall "Vorbereiten und Durchführen einer Mitarbeiterqualifizierung" soll nachgewiesen werden, Qualifizierungsthemen auswählen und gestalten, Methoden der Anleitung und Medien auswählen und einsetzen, Lernprozesse gestalten, auf Lernschwierigkeiten reagieren sowie Lernerfolge sicherstellen zu können.

(17) Im Qualifikationsschwerpunkt "Projektmanagement" ist in Form einer praxisorientierten Gesamtplanung, die in Form einer schriftlichen Hausarbeit anzufertigen ist, und einer mündlichen Präsentation der Gesamtplanung einschließlich eines Fachgespräches zu prüfen. In der Gesamtplanung soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, eine vorgegebene komplexe Aufgabenstellung aus der betrieblichen Praxis erfassen, darstellen, beurteilen und lösen zu können. Die praxisorientierte Gesamtplanung kann alle Qualifikationsinhalte gemäß § 5 umfassen. Der Umfang der Gesamtplanung soll 30 Seiten nicht überschreiten. Als Bearbeitungszeit stehen dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin höchstens 30 aufeinander folgende Kalendertage zur Verfügung.

(18) In der mündlichen Präsentation soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Gesamtplanung darstellen und im Fachgespräch weiterführende Fragestellungen dazu beantworten zu können. Die Form der Präsentation und der Einsatz sachgerechter Präsentationstechniken stehen dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin frei. Die verwendeten Unterlagen sind dem Prüfungsausschuss zu überlassen. Die Prüfungszeit für die Präsentation und das daran anschließende Fachgespräch beträgt insgesamt höchstens 30 Minuten. Die Präsentation soll nicht länger als 15 Minuten dauern. Die Präsentation und das Fachgespräch sind nur zu führen, wenn die schriftliche Prüfungsleistung in der Gesamtplanung mindestens mit "ausreichend" bewertet wurde.

(19) Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Prüfungsleistung gemäß Absatz 15 eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem Qualifikationsschwerpunkt oder in der die Qualifikationsschwerpunkte integrierenden Situationsaufgabe eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Bewertung der Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.


§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen



(1) Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung im Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen", in einzelnen Prüfungsbereichen dieses Prüfungsteils sowie in den Qualifikationsschwerpunkten "Medienübergreifende Qualifikationen", "Medienrechtliche Vorschriften", "Kostenmanagement" und in den Situationsaufgaben im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht. Eine Freistellung von der Erstellung der Gesamtplanung und der Präsentation einschließlich des Fachgespräches gemäß § 5 Abs. 17 und 18 ist nicht zulässig.

(2) Wer den Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen gemäß der Ausbilder-Eignungsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz oder auf Grund einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach § 3 Abs. 1 der Ausbilder-Eignungsverordnung gleichwertig sind, erbringt, ist von der praktischen Demonstration gemäß § 5 Abs. 16 zu befreien.


§ 7 Zusatzqualifikationen



Wer in den letzten fünf Jahren vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung zum Geprüften Medienfachwirt/ zur Geprüften Medienfachwirtin mit Erfolg abgelegt hat, die den Anforderungen der Prüfungsteile gemäß der §§ 4 und 5 entspricht, kann auf Antrag die Prüfung in einem weiteren Handlungsfeld gemäß § 5 Abs. 2 ablegen.


§ 8 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung



(1) Die Prüfungsteile "Grundlegende Qualifikationen" und "Handlungsspezifische Qualifikationen" sind gesondert zu bewerten.

(2) Für den Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden.

(3) Im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzeln geprüften Qualifikationsschwerpunkten und in den Situationsaufgaben zu bilden. Dabei ist die Leistungsbewertung in der jeweiligen Situationsaufgabe mit dem Faktor "drei" zu multiplizieren.

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" in den Prüfungsbereichen jeweils mindestens ausreichende Leistungen und im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" in den einzeln bewerteten Qualifikationsschwerpunkten, in den Situationsaufgaben sowie in der praktischen Demonstration jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 sowie ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen. In das Zeugnis nach der Anlage 2 sind die in den Prüfungsteilen "Grundlegende Qualifikationen" und "Handlungsspezifische Qualifikationen" erzielten Noten sowie die Punktebewertungen in den einzelnen Prüfungsbereichen gemäß § 4 sowie die Punktebewertungen in den einzeln geprüften Qualifikationsschwerpunkten und in den Situationsaufgaben einzutragen. Die Punktebewertungen für die Gesamtplanung gemäß § 5 Abs. 17 sowie die mündliche Präsentation einschließlich des Fachgesprächs gemäß § 5 Abs. 18 sind getrennt auszuweisen. Im Fall der Freistellung gemäß § 6 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. Der Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse gemäß § 10 ist im Zeugnis einzutragen.


§ 9 Wiederholung der Prüfung



(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.

(2) Wer an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung des nicht bestandenen Prüfungsteils an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet, ist auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen, den einzeln zu prüfenden Qualifikationsschwerpunkten und den Situationsaufgaben zu befreien, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen ausgereicht haben.

(3) Wurde die Prüfungsleistung für die Präsentation einschließlich des Fachgespräches schlechter als ausreichend bewertet, ist in der Wiederholungsprüfung auch eine neue praxisorientierte Gesamtplanung anzufertigen.


§ 10 Ausbildereignung



Wer die Prüfung nach dieser Verordnung zum Geprüften Medienfachwirt/zur Geprüften Medienfachwirtin bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit. Wer dabei die praktische Demonstration nach § 5 Abs. 16 im Anwendungsfall "Vorbereiten und Durchführen einer Ausbildungseinheit" oder "Vorbereiten und Durchführen einer Mitarbeiterqualifizierung" ausgewählt hat, hat die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nach dem Berufsbildungsgesetz nachgewiesen.


§ 11 Übergangsregelung



Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum 31. Dezember 2006 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Die zuständige Stelle führt auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungsprüfung gemäß dieser Verordnung durch; § 9 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.


§ 12 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. November 2004 in Kraft.


Anlage 1 (zu § 8 Abs. 5)


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 2004 S. 2679)


Anlage 2 (zu § 8 Abs. 5)


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 2004 S. 2680)