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Anlage 2 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Medienfachwirt/Geprüfte Medienfachwirtin (MedFachwirtPrV k.a.Abk.)

V. v. 26.10.2004 BGBl. I S. 2670; aufgehoben durch § 25 V. v. 21.08.2009 BGBl. I S. 2894
Geltung ab 01.11.2004; FNA: 806-21-7-78 Berufliche Bildung
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Anlage 2 (zu § 8 Abs. 5)


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 2004 S. 2680)



 

Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Medienfachwirt/Geprüfte Medienfachwirtin

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 MedFachwirtPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MedFachwirtPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 MedFachwirtPrV Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung
... ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 sowie ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen. In das Zeugnis nach der Anlage 2 sind die in den Prüfungsteilen Grundlegende ... 1 sowie ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen. In das Zeugnis nach der Anlage 2 sind die in den Prüfungsteilen Grundlegende Qualifikationen und Handlungsspezifische ...