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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Medienfachwirt/Geprüfte Medienfachwirtin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MedFachwirtPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MedFachwirtPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 MedFachwirtPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen. (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation ...
§ 2 MedFachwirtPrV Umfang der Medienfachwirtqualifikation und Gliederung der Prüfung
... 1 Nr. 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen gemäß § 4 zu prüfen. Im Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 2 ist die Prüfung gemäß ...
§ 7 MedFachwirtPrV Zusatzqualifikationen
... abgelegt hat, die den Anforderungen der Prüfungsteile gemäß der §§ 4 und 5 entspricht, kann auf Antrag die Prüfung in einem weiteren Handlungsfeld ...
§ 8 MedFachwirtPrV Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung
... Noten sowie die Punktebewertungen in den einzelnen Prüfungsbereichen gemäß § 4 sowie die Punktebewertungen in den einzeln geprüften Qualifikationsschwerpunkten und in den ...