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§ 8 - Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr (PBefAusglV)

V. v. 02.08.1977 BGBl. I S. 1460; zuletzt geändert durch Artikel 124 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 9240-1-4 Personenbeförderung
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§ 8 Entscheidung



Die Entscheidung ist schriftlich zu erlassen und dem Antragsteller zuzustellen. Wird dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang entsprochen, ist die Entscheidung schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.



 

Zitierungen von § 8 PBefAusglV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 PBefAusglV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PBefAusglV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 PBefAusglV Länderüberschreitender Verkehr
...  (3) Für die Antragstellung nach § 7 und für die Entscheidung nach § 8 gilt § 11 Abs. 1, 3 und 4 des Gesetzes ...