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§ 7 - Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr (PBefAusglV)

V. v. 02.08.1977 BGBl. I S. 1460; zuletzt geändert durch Artikel 124 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 9240-1-4 Personenbeförderung
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§ 7 Antrag



(1) Der Antrag auf Gewährung eines Ausgleichs ist vom Unternehmer bis zum 31. Mai jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr bei der zuständigen Genehmigungsbehörde zu stellen. Der Antrag ist in dreifacher Ausfertigung nach einem bundeseinheitlichen Muster zu stellen. Bei einem von mehreren Unternehmern gebildeten zusammenhängenden Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen Beförderungsentgelten kann auch eine Gemeinschaftseinrichtung dieser Unternehmer die Anträge für ihre Mitglieder stellen.

(2) Der Antragsteller hat im Antrag den sich nach § 45a des Gesetzes und nach den Vorschriften dieser Verordnung ergebenden Ausgleichsbetrag zu errechnen.

(3) Der Antragsteller hat in zweifacher Ausfertigung die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer von der Genehmigungsbehörde anerkannten Stelle oder Person über die Richtigkeit der Angaben und Ausgleichsberechnungen beizubringen. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben und Ausgleichsberechnungen, kann die Genehmigungsbehörde weitere Nachweise verlangen.

 
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Zitierungen von § 7 PBefAusglV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 PBefAusglV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PBefAusglV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 PBefAusglV Länderüberschreitender Verkehr
... geeigneten Schlüsselung aufteilen. (3) Für die Antragstellung nach § 7 und für die Entscheidung nach § 8 gilt § 11 Abs. 1, 3 und 4 des Gesetzes ...