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Synopse aller Änderungen der EMV-FTEKostV am 15.08.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. August 2013 durch Artikel 2 des BGebGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EMV-FTEKostV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EMV-FTEKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
EMV-FTEKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 139 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 12.12.2013) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gebühren und Auslagen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen erhebt für die in § 17 Abs. 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln und § 16 Abs. 1 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen genannten Amtshandlungen für die Marktaufsicht und Störungsbearbeitung Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

(Text neue Fassung)

Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen erhebt für die in § 17 Abs. 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln und § 16 Abs. 1 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen genannten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen für die Marktaufsicht und Störungsbearbeitung Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

§ 2 Gebühren bei Widerspruch


vorherige Änderung nächste Änderung

Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 Prozent des streitigen Betrages, mindestens jedoch 25 Euro. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchsgebühr.



Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Gebührenfestsetzung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 Prozent des streitigen Betrages, mindestens jedoch 25 Euro. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchsgebühr.

§ 3 Gebühren bei Widerruf, Rücknahme, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen


vorherige Änderung nächste Änderung

Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.



Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung erhoben.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 12.12.2013) 

Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis



Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
in Euro

1 | 2 | 3

| Gebühren für Maßnahmen nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 EMVG und § 16 Abs. 1 FTEG |

101 | Prüfung eines Gerätes entsprechend § 16 Abs. 1 FTEG und § 17 Abs. 1 Nr. 1 EMVG | 246,95

102 | Durchführung von Maßnahmen entsprechend § 11 Abs. 5, § 15 FTEG und § 14 EMVG
einschließlich Fertigen eines Anschreibens | 197,89 bis 5.000

103 | Ausstellen einer Untersagungsverfügung | 149,59

| Messtechnische Überprüfung an einem Gerät (EMV-Parameter) |

104 | Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge ohne Elektronik | 1.001,76

105 | Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge mit Elektronik | 1.404,64

106 | Haushaltsgroßgeräte ohne Elektronik | 1.872,85

107 | Haushaltsgroßgeräte mit Elektronik | 1.872,85

108 | Informationstechnische Einrichtungen (ITE) | 2.145,07

109 | Industrielle, wissenschaftliche und medizinische Geräte | 2.493,51

110 | Telekommunikationseinrichtungen (TKE) |

| a) analog | 2.025,29

| b) digital | 2.874,61

111 | Beleuchtungseinrichtungen | 1.371,97

112 | Funkgeräte/Funkeinrichtungen | 2.400,95

113 | Aktive Geräte für Kabelverteilsysteme TN/TV | 2.803,83

114 | Geräte der Unterhaltungselektronik | 1.807,52

vorherige Änderung nächste Änderung

115 | Sonstige Geräte | Die Gebühr im
Einzelfall wird nach
dem gebühren-
pflichtigen Tat-
bestand unter 104
bis 114 bestimmt,
der der in Frage
stehenden Amts-
handlung
am ehes-
ten entspricht.



115 | Sonstige Geräte | Die Gebühr im
Einzelfall wird nach
dem gebühren-
pflichtigen Tat-
bestand unter 104
bis 114 bestimmt,
der der in Frage
stehenden individuell
zurechenbaren
öffentlichen
Leistung
am ehes-
ten entspricht.

| Messtechnische Überprüfung von einer Geräteserie (EMV-Parameter) |

116 | Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge ohne Elektronik | 2.504,40

117 | Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge mit Elektronik | 3.511,60

118 | Haushaltsgroßgeräte ohne Elektronik | 4.682,13

119 | Haushaltsgroßgeräte mit Elektronik | 4.682,13

120 | Informationstechnische Einrichtungen (ITE) | 5.362,67

121 | Industrielle, wissenschaftliche und medizinische Geräte | 6.233,77

122 | Telekommunikationseinrichtungen (TKE) |

| a) analog | 5.063,23

| b) digital | 7.186,53

123 | Beleuchtungseinrichtungen | 3.429,93

124 | Funkgeräte/Funkeinrichtungen | 6.002,38

125 | Aktive Geräte für Kabelverteilsysteme TN/TV | 7.009,59

126 | Geräte der Unterhaltungselektronik | 4.518,80

vorherige Änderung nächste Änderung

127 | Sonstige Geräte | Die Gebühr im
Einzelfall wird nach
dem gebühren-
pflichtigen Tat-
bestand unter 116
bis 126 bestimmt,
der der in Frage
stehenden Amts-
handlung
am ehes-
ten entspricht.



127 | Sonstige Geräte | Die Gebühr im
Einzelfall wird nach
dem gebühren-
pflichtigen Tat-
bestand unter 116
bis 126 bestimmt,
der der in Frage
stehenden individuell
zurechenbaren
öffentlichen
Leistung
am ehes-
ten entspricht.

| Gebühren für besondere Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 FTEG und § 17 Abs. 1 Nr. 2 EMVG |

201 | Ermittlungen und Messungen am Betriebsort eines Gerätes oder einer Anlage | 643 bis 7.000

202 | Fertigen eines Anschreibens oder eines Erinnerungsschreibens | 68,07

203 | Ausstellen einer Untersagungsverfügung | 149,59

vorherige Änderung

204 | Messtechnische Überprüfung von Einzelgeräten im Prüflabor | Die Gebühr im
Einzelfall wird nach
dem gebühren-
pflichtigen Tat-
bestand unter 104
bis 114 bestimmt,
der der in Frage
stehenden Amts-
handlung
am ehes-
ten entspricht.



204 | Messtechnische Überprüfung von Einzelgeräten im Prüflabor | Die Gebühr im
Einzelfall wird nach
dem gebühren-
pflichtigen Tat-
bestand unter 104
bis 114 bestimmt,
der der in Frage
stehenden individuell
zurechenbaren
öffentlichen
Leistung
am ehes-
ten entspricht.

| Messtechnische Prüfung der grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 Abs. 2 FTEG |

205 | Prüfen eines Gerätes (Type 1/systemgebundene Funkanlagen) | 5.444,34

206 | Prüfen einer Serie (Type 1/systemgebundene Funkanlagen) | 16.333,01

207 | Prüfen eines Gerätes (Type 2/systemungebundene Funkanlagen) | 1.742,98

208 | Prüfen einer Serie (Type 2/systemungebundene Funkanlagen) | 4.627,69

| Messtechnische Prüfung der grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 FTEG |

209 | Messtechnische Überprüfung von Einzelgeräten im Prüflabor | Die Gebühr im
Einzelfall richtet
sich nach dem
tatsächlichen
Mess- und Prüfauf-
wand der beauftragten Prüfein-
richtung.