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Artikel II - Erlaß über die Stiftung des Silbernen Lorbeerblattes (LorbBlErl k.a.Abk.)

E. v. 24.03.1964 BGBl. I S. 242; aufgehoben durch Artikel IX E. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1380
Geltung ab 03.04.1964; FNA: 1134-6 Symbole, Auszeichnungen, Feiertage
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Artikel II



(1) Das Silberne Lorbeerblatt ist ein Ehrenzeichen. Es wird als Auszeichnung für hervorragende Leistungen auf den Gebieten des sportlichen und musischen Lebens verliehen.

(2) Bei der Wertung der Leistungen wird ein strenger internationaler Maßstab angelegt. Einmalige Höchstleistungen reichen grundsätzlich für eine Verleihung nicht aus. Der Leistung muß eine vorbildliche menschliche und charakterliche Haltung des Auszuzeichnenden entsprechen.

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