§ 53 - D-Markbilanzgesetz (DMBilG)

neugefasst durch B. v. 28.07.1994 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 1 G. v. 10.05.2016 BGBl. I S. 1142
Geltung ab 29.09.1990; FNA: 4140-4 D-Mark-Eröffnungsbilanz
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§ 53 Wirtschaftsjahre 1990 und steuerliche Schlußbilanz


§ 53 wird in 2 Vorschriften zitiert

Bei Steuerpflichtigen mit Einkünften nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes sind Wirtschaftsjahre im Kalenderjahr 1990 die Zeiträume vom 1. Januar bis zum 30. Juni und vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. In der steuerlichen Schlußbilanz zum 31. Dezember können Rückstellungen nach § 5 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes nicht und Pensionsrückstellungen nur unter den Voraussetzungen des § 54 gebildet werden.

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Zitierungen von § 53 DMBilG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 DMBilG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DMBilG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Drittes D-Markbilanzergänzungsgesetz
G. v. 21.06.1955 BGBl. I S. 297; zuletzt geändert durch § 30 G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1185
§ 13 3. DMBilGErgG
... nicht verpflichtet waren, haben ihre Kapitalverhältnisse nach §§ 35 bis 59 des D-Markbilanzgesetzes in Deutscher Mark neu festzusetzen; dies gilt nicht für ...
§ 22 3. DMBilGErgG
... des D-Markbilanzgesetzes aufzustellen. Sie haben ihre Kapitalverhältnisse nach §§ 35 bis 59 des D-Markbilanzgesetzes neu festzusetzen. Ein nach § 36 oder § 37 des ...


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