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§ 4 - Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

neugefasst durch B. v. 16.03.1976 BGBl. I S. 546; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Geltung ab 16.03.1976; FNA: 7815-1 Flurbereinigung und Bodenverbesserung
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§ 4



Die obere Flurbereinigungsbehörde kann die Flurbereinigung anordnen und das Flurbereinigungsgebiet feststellen, wenn sie eine Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält (Flurbereinigungsbeschluß); der Beschluß ist zu begründen.

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Zitierungen von § 4 FlurbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FlurbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlurbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 FlurbG
... des Flurbereinigungsgebietes kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen. § 4 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Die Anordnung braucht nicht bekanntgemacht zu werden. Sie ist ... (2) Für erhebliche Änderungen gelten die Vorschriften der §§ 4 bis 6. (3) Die obere Flurbereinigungsbehörde kann bis zur ... das Flurbereinigungsgebiet in mehrere Flurbereinigungsgebiete teilen. § 4 zweiter Halbsatz und § 6 Abs. 2 und 3 gelten ...
§ 9 FlurbG
... Flurbereinigungsbehörde die Einstellung des Verfahrens anordnen. Die Vorschriften des § 4 zweiter Halbsatz, des § 5 Abs. 1 und 2 und des § 6 Abs. 2 und 3 gelten ...
§ 12 FlurbG
... einschließlich der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke (§ 4 ), die Änderungen des Flurbereinigungsgebiets (§ 8), die Einstellung des ...
§ 86 FlurbG
... nach Absatz 1 gelten folgende Sondervorschriften: 1. Abweichend von § 4 erster Halbsatz sowie von § 6 Abs. 2 und 3 ordnet die Flurbereinigungsbehörde die ...
§ 88 FlurbG
... Sondervorschriften: 1. In dem Flurbereinigungsbeschluß (§ 4 ) und bei der Aufklärung der Grundstückseigentümer (§ 5 Abs. 1) ist auf den ...