(1) In dem entscheidenden Teil des Flurbereinigungsbeschlusses sind Name und Sitz der Teilnehmergemeinschaft (§
16) festzusetzen. Die Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte (§
14) und die Bestimmungen über Nutzungsänderungen (§§
34 und
85 Nr. 5 und 6) können in den entscheidenden Teil des Beschlusses aufgenommen werden.
(2) Der entscheidende Teil des Beschlusses ist öffentlich bekanntzumachen.
(3) Der Beschluß mit Begründung ist in den Gemeinden, in denen beteiligte Grundstücke liegen (Flurbereinigungsgemeinden), und, soweit erforderlich (§
110), in den angrenzenden Gemeinden zwei Wochen lang nach der Bekanntmachung zur Einsichtnahme für die Beteiligten auszulegen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
§ 87 FlurbG ... und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält; § 5 Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. (4) Die obere Flurbereinigungsbehörde ... wird, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen; § 5 Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 2 und 3 sind entsprechend ...