(1) Geringfügige Änderungen des Flurbereinigungsgebietes kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen. §
4 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Die Anordnung braucht nicht bekanntgemacht zu werden. Sie ist den an der Änderung beteiligten Grundstückseigentümern mitzuteilen.
(2) Für erhebliche Änderungen gelten die Vorschriften der §§
4 bis 6. (3) Die obere Flurbereinigungsbehörde kann bis zur Ausführungsanordnung das Flurbereinigungsgebiet in mehrere Flurbereinigungsgebiete teilen. §
4 zweiter Halbsatz und §
6 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
§ 12 FlurbG ... einbezogenen Grundstücke (§ 4), die Änderungen des Flurbereinigungsgebiets (§ 8 ), die Einstellung des Flurbereinigungsverfahrens (§ 9), den Zeitpunkt des Eintritts des neuen ...