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§ 26 - Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

neugefasst durch B. v. 16.03.1976 BGBl. I S. 546; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Geltung ab 16.03.1976; FNA: 7815-1 Flurbereinigung und Bodenverbesserung
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§ 26



(1) Der Vorstand wählt eines seiner Mitglieder zum Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied zum Stellvertreter des Vorsitzenden, soweit nicht nach § 21 Abs. 7 eine abweichende Regelung erfolgt ist.

(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn er von seinem Vorsitzenden oder der Flurbereinigungsbehörde einberufen und mindestens die Hälfte der Mitglieder oder ihrer Stellvertreter anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Der Vorsitzende führt die Vorstandsbeschlüsse aus und vertritt die Teilnehmergemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich.

 
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Zitierungen von § 26 FlurbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 FlurbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlurbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 FlurbG
... durch Ausscheiden von Mitgliedern und Stellvertretern nicht mehr beschlußfähig (§ 26 Abs. 2), so kann die Flurbereinigungsbehörde nach Anhörung der landwirtschaftlichen ...
§ 26b FlurbG
... Verantwortung zu übertragen. (3) § 21 Abs. 7 und die §§ 24 bis 26 gelten ...
§ 95 FlurbG
... von den Teilnehmern gewählte Vorsitzende der Teilnehmergemeinschaft. Die §§ 21 bis 26 gelten ...
§ 103b FlurbG
...  (2) Die Vorschriften über die Teilnehmergemeinschaft (§§ 16 bis 26 ), über das Wertermittlungsverfahren (§§ 27 bis 33), über die Grundsätze ...