(1) Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes kann vor seiner Unanfechtbarkeit angeordnet werden, wenn die Flurbereinigungsbehörde verbliebene Widersprüche gemäß §
60 Abs. 2 der oberen Flurbereinigungsbehörde vorgelegt hat und aus einem längeren Aufschub der Ausführung voraussichtlich erhebliche Nachteile erwachsen würden (vorzeitige Ausführungsanordnung).
(2) Wird der vorzeitig ausgeführte Flurbereinigungsplan unanfechtbar geändert, so wirkt diese Änderung in rechtlicher Hinsicht auf den in der Ausführungsanordnung festgesetzten Tag zurück. Die tatsächliche Ausführung der Änderung regelt die Flurbereinigungsbehörde durch Überleitungsbestimmungen. Die Änderung ist den Beteiligten bekanntzugeben.
§ 64 FlurbG ... kann den Flurbereinigungsplan auch nach der Ausführungsanordnung (§§ 61 und 63 ) ändern oder ergänzen, wenn öffentliche Interessen oder wichtige, nicht ... gerichtliche Entscheidung bekannt wird. Für das Verfahren gelten die §§ 59 bis 63 sinngemäß; § 63 Abs. 2 gilt auch, wenn die Ausführung des ... wird. Für das Verfahren gelten die §§ 59 bis 63 sinngemäß; § 63 Abs. 2 gilt auch, wenn die Ausführung des Flurbereinigungsplanes gemäß § 61 ...
neugefasst durch B. v. 03.11.2017 BGBl. I S. 3634; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394