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§ 69 - Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

neugefasst durch B. v. 16.03.1976 BGBl. I S. 546; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Geltung ab 16.03.1976; FNA: 7815-1 Flurbereinigung und Bodenverbesserung
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§ 69



Der Nießbraucher hat einen angemessenen Teil der dem Eigentümer zur Last fallenden Beiträge (§ 19) zu leisten und dem Eigentümer die übrigen Beiträge vom Zahlungstage ab zum angemessenen Zinssatz zu verzinsen. Entsprechend ist eine Ausgleichszahlung zu verzinsen, die der Eigentümer für eine dem Nießbrauch unterliegende Mehrzuteilung von Land zu leisten hat.



 

Zitierungen von § 69 FlurbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 69 FlurbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlurbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 66 FlurbG
... kann Abweichendes bestimmen. (2) Die Vorschriften der §§ 69 bis 71 sind sinngemäß anzuwenden. (3) Die rechtlichen Wirkungen der ...
§ 71 FlurbG
... die Leistungen nach § 69 , den Ausgleich nach § 70 Abs. 1 und die Auflösung des Pachtverhältnisses nach ...